Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 05.02.2014 – 12 A 2771/13

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0205.12A2771.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/12-a-2771-13#rd_1

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte vermitteln können, dass die sinngemäß gestellte Frage,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/12-a-2771-13#rd_2

wieweit die Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII und einem dadurch entstehen-den Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alter-native 2 SGB VIII gehen muss, um Zuzahlungen der Eltern als durch die Betreuung in der Kindertages-pflege veranlasst anzusehen und für die Beitragsbe-messung nicht nach § 240 SGB V unberücksichtigt zu lassen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/12-a-2771-13#rd_3

wenn nicht trotz der individuellen Einstellung der Beklagten zu Zuzahlungen grundsätzliche Bedeutung besitzt, so doch jedenfalls besondere tatsächliche und recht-liche Schwierigkeiten aufwirft. Der Senat wird sich insoweit insbesondere auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen einer Leistungsgerechtigkeit der behördlichen Vergütung der Leistungen der Tagespflege in Geld einerseits,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/12-a-2771-13#rd_4

vgl. dazu etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, OVG Lü-neburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-02-05/12-a-2771-13#rd_5

und dem Umstand andererseits auseinandersetzen müssen, dass ein „auskömm-liches Einkommen“ – d. h. dass bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist – nach der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes nur mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungs-gesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen ist.

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Vgl. BT-Drs. 16/9299, Seite 14/15, siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, juris.