Rechtsprechung / OVG NRW / 16. Senat / 2013

OVG NRW Beschluss vom 12.12.2013 – 16 B 1332/13

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.16B1332.13.00

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Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2013 ist mit Ausnahme der beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,‑‑ Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.