Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 22.08.2013 – 12 A 703/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12A703.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

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Die Rechtssache weist - zumindest einschlussweise geltend gemachte - besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Senat wird im Berufungsverfahren Gelegenheit haben, zu klären, ob der Klägerin ein Rückkauf der Altersrentenversicherung unter Härtegesichtspunkten des § 90 Abs. 3 SGB XII zumutbar ist.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.