Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2012

OVG NRW Beschluss vom 02.08.2012 – 1 A 836/09

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2012:0802.1A836.09.00

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Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 – 10 K 4501/08 – und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2012 – 1 A 836/09 – sind mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).