Rechtsprechung / OVG NRW / 2011

OVG NRW Beschluss vom 10.10.2011 – 6 E 774/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1010.6E774.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Nr. 2 des angefochtenen Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-10-10/6-e-774-11#rd_1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2011-10-10/6-e-774-11#rd_2

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Mit der Klage sollte nach dem angekündigten Klageantrag sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erstritten werden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).