Rechtsprechung / OVG NRW / 2009

OVG NRW Beschluss vom 20.10.2009 – 6 E 1272/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1020.6E1272.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-20/6-e-1272-09#rd_1

Die Beschwerde, die auf die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 29.548,29 EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie hier eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des Beförderungsbegehrens im Streit steht, zu Recht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG bestimmt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2009 - 6 E 998/09 -, vom 2. April 2009 - 6 E 67/09 - und vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, jew. juris.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-10-20/6-e-1272-09#rd_2

Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Verminderung des Betrages wegen der auf eine bloße Neubescheidung zielenden Antragstellung nicht angezeigt. Auch ein solcher Antrag ist im Ergebnis auf die begehrte Beförderung gerichtet und trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Beamten auf Beförderung grundsätzlich nicht besteht. Die mit dem Verfahren einhergehenden finanziellen Erwartungen stellen sich daher regelmäßig nicht weniger gewichtig dar als im Fall einer unmittelbar auf Beförderung gerichteten Klage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.