Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 08.05.2008 – 18 E 386/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.18E386.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/18-e-386-08#rd_1

Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, welches die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage betrifft, ist statt auf 2.500,00 EUR auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/18-e-386-08#rd_2

Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/18-e-386-08#rd_3

Der Senat ändert hiervon ausgehend seine Spruchpraxis in Bezug auf die Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstiteln

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vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Januar 2008  18 E 1331/07 -

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/18-e-386-08#rd_4

und setzt den Streitwert in hierauf bezogenen Hauptsacheverfahren in Höhe des Auffangbetrages fest. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-05-08/18-e-386-08#rd_5

Vgl. Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 30.06 - und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 C 30.06 -; näher ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 17 E 883/07 - mit weiteren Nachweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.