Rechtsprechung / OVG NRW / 2007

OVG NRW Beschluss vom 20.03.2007 – 14 E 398/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.14E398.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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Die Beschwerde ist teilweise begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/14-e-398-07#rd_1

Nach ständiger Praxis des erkennenden Gerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts ist in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung geht, in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.

4

Vgl. Senatsbeschluss vom 21. 6. 2005 - 14 E 734/05 - m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/14-e-398-07#rd_2

Eine Differenzierung nach dem Umfang der begehrten Notenverbesserung oder - wie der Kläger hier anstrebt - eine weitere Herabsetzung wegen der Gesamtdauer der gerichtlichen und vorgerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dabei nicht vorgenommen und ist - da es sich um den Auffangwert handelt - auch nicht sachgerecht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.