Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 05.08.2005 – 6 B 1258/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0805.6B1258.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. September 2003 - 6 B 1702/03 -, jeweils m.w.N.,

und denen auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 00.00.0000 nichts hinzugefügt werden muss, auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).

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