Rechtsprechung / OVG NRW / 2005

OVG NRW Beschluss vom 14.04.2005 – 14 A 265/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0414.14A265.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/14-a-265-05#rd_1

Der Senat legt die Antragsschrift vom 10. Januar 2005 dahingehend aus, dass lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzureichenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gestellt worden ist. Einer Bitte des Senats mit Schreiben vom 19. Januar 2005 um Klarstellung, ob es sich bereits um einen Antrag auf Zulassung der Berufung einschließlich eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder lediglich um einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein künftiges Zulassungs-verfahren handele, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Daher lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sie bereits einen Zulassungsantrag hat stellen wollen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-04-14/14-a-265-05#rd_2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Erfolg, weil die Klägerin trotz Aufforderung des Senats vom 10. Januar 2005 und Ankündigung mit Schreiben vom 7. März 2005, der Verfügung binnen zehn Tagen nachkommen zu wollen, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat, wonach eine juristische Person Prozesskostenhilfe erhält, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.