Rechtsprechung / OVG NRW / 2002

OVG NRW Beschluss vom 15.07.2002 – 13 C 8/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0715.13C8.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde, für die der Streitwert ebenfalls auf 3.000,- EUR festgesetzt wird, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/13-c-8-02#rd_1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F.d. RmBereinVpG nur im Rahmen des dargelegten Beschwerdegrundes entscheidet, ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/13-c-8-02#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Studienzulassung zum streitbefangenen Fachsemester zu Recht abgelehnt, weil die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung für das streitbefangene Fachsemester bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Die in der Beschwerde allein angegriffene Verminderung des Lehrangebots um 2 DS ist Folge einer die Wissenschaftsverwaltung bindenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen. Sie ist sachlich begründet, nämlich mit der Rückabwicklung einer von Anfang an lediglich vorübergehend und kurzfristig vorgesehenen und damit einen Vertrauensschutz der Studienbewerber oder Bestandsschutz nicht auslösenden Kapazitätserhöhung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Stellenverlagerung in gleicher Höhe, und hält sich im Rahmen des haushaltsgesetzgeberischen Ermessens.