Rechtsprechung / OVG NRW / 2001
OVG NRW Beschluss vom 10.05.2001 – 5 A 3053/99
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0510.5A3053.99.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.489.966,55 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).