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Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW

Beschluss · 22.01.2001

10A B 202/00.NE

Datenquelle

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Open Database License (ODbL) v1.0.

Zitieren

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00

recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/10a-b-202-00-ne

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-22/10a-b-202-00-ne, abgerufen am 09.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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