Rechtsprechung / OVG NRW / 2001
OVG NRW Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.