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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE, ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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