Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 16.09.1998 – 14 A 1756/98.A

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0916.14A1756.98A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a#rd_1

Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat hat - jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage - in ständiger Rechtsprechung

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vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 14 A 2072/94.A -

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a#rd_2

entschieden, daß die Einberufung albanischer Volkszugehöriger zum Wehrdienst keine asylrechtlich relevante politische Verfolgung darstellt und sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion zu erwarten haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a#rd_3

Soweit der Kläger auf die Ereignisse Anfang März 1998 verweist, die in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu einer Aussetzung der Abschiebung geführt hätten, wird keine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, die grundsätzlich zu klären wäre, genannt. Selbst wenn diesem Vorbringen zu entnehmen sein sollte, der Kläger mache eine Gruppenverfolgung geltend, so weist der Senat ergänzend darauf hin, daß er ebenfalls in ständiger Rechtsprechung

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vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, a.a.O.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a#rd_4

entschieden hat, daß albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo keine Gruppenverfolgung durch die serbisch dominierte Staatsmacht wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-09-16/14-a-1756-98-a#rd_5

Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Frage, ob es bei dieser Einschätzung bleiben kann, nicht dem Darlegungserfordernis genügend aufgeworfen. Zu einer derartigen Darlegung reichen der unsubstantiierte Hinweis auf "die Ereignisse Anfang März 1998" sowie die Behauptung, der Sachverhalt sei insoweit nicht aufgeklärt, als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, nur örtlich aufflammende Eskalationen stellten keine Gefahrenlage für abgeschobene Albaner dar, nicht aus.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.