Rechtsprechung / OVG NRW / 1998

OVG NRW Beschluss vom 25.02.1998 – 13 E 142/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.13E142.98.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/13-e-142-98#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Wertfestsetzung in Höhe von 50.000,-- DM entspricht der Streitwertpraxis des Senats, der für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, deren Rücknahme oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, diesen Wert ebenfalls zugrundelegt (vgl. Beschluß vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -).

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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).