Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2012

OLG Zweibrücken Beschluss vom 05.01.2012 – 1 W 2/12

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0105.1W2.12.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. Dezember 2011 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_1

Das Landgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit verneint, weil eine ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_2

Nach den §§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr.1, S. 2 GVG, 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind die Amtsgerichte als Familiengerichte u. a. zuständig für Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn Ansprüche mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entflechtung der (ehemaligen) Ehegatten mit Blick auf deren Trennung oder Scheidung geltend gemacht werden. Die von der Klägerin beanspruchte Nutzungsentschädigung für die im Miteigentum der Parteien stehende frühere Ehewohnung weist einen solchen inhaltlichen Zusammenhang auf. Dies wird in der Entscheidung des Landgerichts auch nicht infrage gestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_3

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre im November 2011 eingereichte Klage auf Nutzungsentschädigung für Oktober 2009 bis Juli 2011. Die Ehe der Parteien ist seit 30. April 2005 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte nutzt das im Miteigentum der Parteien stehende Anwesen allein und bediente die darauf lastenden Verbindlichkeiten bis September 2009.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_4

Die Beschwerde ist der Auffassung, hier fehle ein Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Parteien, weil die Zahlungseinstellung durch den Beklagten auf finanziellen Dispositionen ohne Bezug zur früheren Ehe mit der Klägerin erfolgt sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Klage nicht darauf gerichtet ist, dass der Beklagte weiterhin Zahlungen auf das gemeinsame Finanzierungsdarlehen für die frühere Ehewohnung leisten soll.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_5

Die Anwendung von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung der Ehe und den geltend gemachten Ansprüchen fehlt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_6

Es ist umstritten, ob die gesetzliche Regelung neben dem inhaltlichen auch einen zeitlichen Zusammenhang erfordert. Letzteres wird mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien vertreten, in denen eine inhaltliche und zeitliche Verbindung mit der Auflösung der Ehe als Vorstellung des Gesetzgebers formuliert ist. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt eine zeitliche Einschränkung für die Frage des Zusammenhangs dagegen ab (vergleiche zum Meinungsstand etwa Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 266 FamFG Rn. 26; Musielak/Borth Familiengerichtliches Verfahren 2. Auflage § 266 Rn. 12, Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Auflage § 266 Rn. 15, OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1581).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_7

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Für sie spricht entscheidend, dass eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung Rechtssicherheit erfordert, eine zeitliche Eingrenzung des erforderlichen Zusammenhangs aber kaum verläßlich und vorhersehbar bestimmt werden kann (vergleiche Johannsen/Henrich/Jaeger aaO). Für den in den Gesetzesmaterialien angesprochenen zeitlichen Zusammenhang fehlt es an einer Umsetzung im Gesetzeswortlaut.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2012-01-05/1-w-2-12#rd_8

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsentschädigung ist ein Verlangen nach Änderung bzw. Anpassung der im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise Scheidung - ausdrücklich oder konkludent - getroffenen Nutzungsregelung für die frühere Ehewohnung. Ob und in welchem zeitlichen Abstand nach Trennung und Scheidung ein Bedürfnis zu einer Neuregelung in diesen Fällen besteht, kann für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend sein. Ein gerichtlicher Zuständigkeitswechsel nach Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne seit der Scheidung lässt sich sachlich nicht begründen und wäre willkürlich. Besteht wie hier eine Nutzungsregelung für gemeinsames Eigentum aus der Trennungsoder Scheidungszeit fort, ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Entflechtung der früheren Eheleute nicht vollständig vollzogen ist. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist daher auch systemgerecht.

10

Nebenentscheidungen betreffend die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht.