Rechtsprechung / OLG Thüringen / 2012

OLG Thüringen Beschluss vom 10.05.2012 – 1 Ws 173/12

ECLI:DE:OLGTH:2012:0510.1WS173.12.0A

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Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz: Aufgabe OLG Jena, Beschluss vom 3. Juni 2005, 1 Ws 189/05.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 14. März 2012, 910 Js 11625/11 - 6 KLs

Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten B verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_2

Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_3

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9.5.2012, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_4

Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_5

Der Angeklagte ist durch die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht beschwert.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_6

In dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Senats vom 7.10.2011 (1 Ws 433/11) ging es um eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Hier wendet sich der Angeklagte jedoch gegen die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers. Dadurch kann er von vornherein nicht beschwert sein, sofern er – was hier der Fall ist – nicht die Auswahl der Person des Verteidigers beanstandet (siehe KG, Beschluss vom 29.1.1999, 1 AR 1520/98 - 3 Ws 60/99, bei juris). An seiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (Senatsbeschuss vom 3.6.2005, 1 Ws 189/05) hält der Senat nicht fest.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_7

Die etwaige spätere Belastung mit den Kosten des zweiten Pflichtverteidigers nach rechtskräftiger Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten eines Pflichtverteidigers sind Auslagen der Staatskasse, deren Berechtigung im Kostenansatzverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens nachgeprüft wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2012-05-10/1-ws-173-12#rd_8

Da die Beschwerde erfolglos ist, muss der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).