Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2026
OLG Stuttgart Beschluss vom 12.01.2026 – 16a U 1155/21
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0112.16A.U1155.21.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.