Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2026

OLG Stuttgart Beschluss vom 12.01.2026 – 16a U 1155/21

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0112.16A.U1155.21.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.