Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 1. Zivilsenat / 2025
OLG Stuttgart Urteil vom 13.11.2025 – 1 U 7/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1113.1U7.25.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19.12.2024, Az. 5 O 232/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 185.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung.
Randnummer2
1. Ende 2019 traten in China erste Fälle einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 (künftig: Coronavirus) verursachten Erkrankung auf. Seit Beginn des Jahres 2020 grassierte weltweit die durch das Virus verursachte COVID-19-Pandemie und erreichte schnell auch Deutschland. Die Pandemie führte zu weitreichenden Belastungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Wirtschaftsbereich. Bis Ende Februar 2023 zählte die Weltgesundheitsorganisation WHO weltweit circa 758 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen und mehr als 6,8 Millionen damit in Zusammenhang stehende Todesfälle. In Deutschland waren es zu diesem Zeitpunkt mehr als 38 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen.
Randnummer3
Am 21.12.2020 erteilte die EU-Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff gegen das Coronavirus „Comirnaty“eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10.10.2022 erfolgte die auch durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Arzneimitteln zuständige Bundesoberbehörde empfohlene unbedingte Zulassung. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use – CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – EMA) war im Vorfeld jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs insgesamt positiv ist. Die arzneimittelrechtliche Zulassung wurde in der Folge mehrfach auf Empfehlung des CHMP im Hinblick auf Anpassungen des Impfstoffs an sich entwickelnde Varianten des Coronavirus erweitert.
Randnummer4
Am 08.01.2021 sprach die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) in Deutschland eine Impfempfehlung für den Impfstoff Comirnaty aus.
Randnummer5
Weltweit ist der Impfstoff heute in 88 Ländern zugelassen. Bis Mitte 2022 wurden zur Eindämmung der Corona-Pandemie weltweit 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffs zur Grundimmunisierung und für Auffrischungsimpfungen verabreicht. In mehreren Ländern ist die Impfung mit Comirnaty eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung.
Randnummer6
2. Der am XX.XX.1967 geborene Kläger litt bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie an diversen Erkrankungen. In einem Arztbrief der Radiologie A. vom 14.01.2019 sind ein LWS-Syndrom bei Facettengelenksarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine Irritation des Iliosakralgelenks (ISG) beschrieben, in einem Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. N. vom 16.01.2019 zusätzlich ein BWS-Syndrom. Aus letzterem sowie aus dem Arztbrief der Radiologischen Praxis Dr. R. vom 31.01.2019 ergibt sich darüber hinaus eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks.
Randnummer7
In einem Arztbrief der Neurologischen Praxis H. vom 20.05.2020 ist als Diagnose eine „chronische Belastungsreaktion“ angegeben, unter „Anamnese“ heißt es – auch in dem Karteikartenauszug der Praxis – unter anderem:
Randnummer8
„Der Patient [hat] Einschränkungen seiner Konzentrationsfähigkeit […]. […] / Weiterhin berichtet der Patient über unbestimmte Schmerzen sowohl im Bereich der Gelenke als auch der Muskulatur […].“
Randnummer9
In einem Arztbrief der Dr. med. Ri., Praxis für Rheumatologie in U., vom 08.07.2020 steht unter „Anamnese“ Folgendes:
Randnummer10
„Der Patient hat immer wieder Schmerzen in den Muskeln und Gelenken, in den Weichteilen. Die Mutter hat an einer rheumatologischen Erkrankung gelitten. […] Schmerzen in der Wade, im Oberschenkel, im Rücken, Schultermuskulatur. […] Ab und zu Schmerzen in der Achillessehne beim Aufstehen und beim Autofahren nach langem Sitzen.“
Randnummer11
In einem Arztbrief der Radiologie A. vom 03.08.2020 sind ein Innenmeniskus-Einriss sowie eine Fraktur im Tibiakopf nach einer Kniedistorsion rechts beschrieben.
Randnummer12
In den Jahren 2020 und 2021 war der Kläger wegen Schmerzen unter anderem in der Achillessehne, in den Unterarmmuskeln, in den Schulter-, Ellenbogen- und Fingergelenken und im Rücken in der Praxis für Rheumatologie der Dr. med. Ri. in U. in Behandlung (vgl. Arztbriefe vom 21.10.2020 und vom 25.02.2021, Anlagen K16 und K17). Dort wurde Ende 2020 erstmals die Diagnose einer Psoriasisarthritis gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurde auch ein „erhöhte[r] BMI mit innen liegendem Bauchfett“ festgestellt.
Randnummer13
Bereits zum damaligen Zeitpunkt litt der Kläger zudem unter Depressionen (vgl. Anlage K17). In einem Arztbrief der hausärztlichen Praxis Do. vom 27.11.2020 heißt es wie folgt:
Randnummer14
„Befundangaben: / 1. Depressionen: Seit Jahren rezidivierende Phasen psychophysischer Erschöpfung unterschiedlicher Dauer mit Müdigkeit, Schlafstörungen […], Konzentrationsstörungen. […] / 2. WS-Leiden: Wiederkehrende BWS-Beschwerden und LWS-Beschwerden […]. DS im unteren Lumbalbereich sowie ISG links. Muskulatur paravertebral mit Hartspann, auch rezidivierende Schulter-Nacken-Beschwerden bds.“
Randnummer15
Aus der Patientenkartei der Praxis Do. ergibt sich, dass der Kläger sich dort am 04.03.2021 wegen psychischer Beschwerden vorstellte. Unter „Anamnese“ ist unter anderem Folgendes notiert [sic!]:
Randnummer16
„Aktuell psychisch laufe alles außer Ruder, kann kaum noch länger als 20 km Autofahren, fühlt sich komplett ausgebrannt. Selbst Versicherungsvertreter, obwohl wenig los, mache ihn alles fertig. […] v.a. Arthrisis und Psychosomatisch. seit 3-4 J ungeklärte Schmerzen, Bei Hautärztin dann Psoriasis entdeckt […]. […] Alles hinter sich, Kinder Scheidung Haus verkauft, jetzt neue Ehefrau alles gut und glücklich. (finanziell keine Problem). initial Beruf mit Freude, jetzt aber Panik vor jedem Gespräch.“
Randnummer17
Dem Kläger wurde am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bis 12.03.2021 mit der Diagnose „Rezidivierende depressive Störung / gegenwärtig mittelgradige Episode / ICD: F33.1 G“ ausgestellt.
Randnummer18
In einem Arztbrief vom 15.04.2021 der Neurologischen Praxis H. heißt es unter der Diagnose „Angst und depressive Störung“ wie folgt:
Randnummer19
„Herr F. beschreibt, er habe Depressionen. Er verspüre Ängste […], sei sehr lärmempfindlich geworden. Er habe auch Probleme mit dem Autofahren, könne sich schlecht konzentrieren. Nach seinen Kundenterminen fühle er sich sehr erschöpft […]. […] / Er [war] im Jahr 2006 in psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Symptomatik bei Scheidung. Das jetzige Befinden könne er aber von dem damaligen gut unterscheiden.“
Randnummer20
Am 03.05.2021 befand sich der Kläger in der psychotherapeutischen Sprechstunde der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Ra. in A.. Durch diese wurden die gesicherten Diagnosen F33.1 (rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode) und F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) gestellt und eine Psychotherapie sowie eine stationäre Rehabilitation empfohlen.
Randnummer21
Ab dem 04.05.2021 wurde der Kläger durch die Praxis Do. erneut krank geschrieben (Anlage K5). In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind als „AU-begründende Diagnosen“ folgende Codes nach dem ICD10-System angegeben:
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- F33.1 G = rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode, gesichert
Randnummer23
- R52.9 G = nicht näher spezifizierter Schmerz, gesichert
Randnummer24
- Z73 G = Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Burnout-Syndrom, gesichert
Randnummer25
Vom 22.06. bis zum 20.07.2021 befand sich der Kläger in Rehabilitation im Reha-Zentrum B. A., aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. In dem dortigen Entlassungsbericht (Anlage K6) sind folgende Diagnosen angegeben:
Randnummer26
- Psoriasisarthritis
Randnummer27
-degeneratives lumboischialgieformes Syndrom
Randnummer28
- V.a. chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom
Randnummer29
- rezidivierend depressive Verstimmung
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- arterielle Hypertonie
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- Adipositas (BMI 31), atopisches Ekzem, allergisch bedingtes Asthma bronchiale
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Im Text des Entlassbriefes heißt es:
Randnummer33
„Zur Aufnahme kam der Patient arbeitsunfähig wegen depressiver Erkrankung. […] / Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik für den Patienten stehen die Schmerzen im Bereich der Gelenke, insbesondere linkes Ellbogengelenk, Schulter links sowie im Bereich der linken Achillessehne. Des Weiteren klagt er über Rückenschmerzen […]. Außerdem Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks nach rezidivierenden Unfällen sowie rechtes Kniegelenk nach Tibiakopffraktur. […] / In 2020 dann zunehmende Schmerzen im Bereich verschiedener Gelenke, insbesondere auch Hände, Sprunggelenke [, …] sowie Schmerzen im Bereich der Ellbogen und Schultern. / […] Psychische Belastungen durch rezidivierende depressive Störungen sowie Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung. / […] Aufgrund der Schmerzausprägung wurde […] an ein mögliches chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom gedacht.“
Randnummer34
Es wurde ein Gewicht von fast 100 kg bei einer Körpergröße von nur 1,70 m festgehalten.
Randnummer35
In den Arztbriefen der Neurologischen Praxis H. vom 27.07.2021 (Anlage K7) und vom 12.11.2021 (Anlage K11) wurden als Diagnosen ein depressives Syndrom sowie „chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren“ angegeben.
Randnummer36
Im Arztbrief des Facharztes für Anästhesiologie L. vom 20.10.2021 (Anlage K10) ist neben den Diagnosen Psoriasis-Arthritis, Ganzkörperschmerz, depressive Reaktion, degenerative LWS-Veränderung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und chronisches Schmerzsyndrom erstmals auch ein Erschöpfungssyndrom genannt. Der Krankheitsverlauf ist wie folgt beschrieben:
Randnummer37
„[Der Patient] habe seit langem nicht behandelbare Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Betroffen seien die großen Gelenke, die Wirbelsäule, die Muskulatur des Bewegungssystems sowie mehrere Sehnenansätze. Seit 2020 sei eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. […] Der Patient berichtet über Schmerzbeginn 2017, initial Rückenschmerzen, schrittweise Ausweitung auf den ganzen Körper. […] Seit 1 ½ Jahr bestehe Arbeitsunfähigkeit. […] Er berichtet über erhebliche Belastungen/Überlastungen in den vergangenen Jahren. […] Zusammenhänge zwischen Überlastung und Schmerzproblematik werden erkannt, nach Stresssituationen komme es zu einem „Zusammenbruch“ und Schmerzsteigerung […].“
Randnummer38
Als Gewicht werden 96 kg bei einer Größe von 173 cm und ein BMI von 32,1 angegeben.
Randnummer39
Im Arztbrief der Klinik U. vom 24.01.2022 (Anlage K12) werden als Diagnosen unter anderem artielle Hypertonie, Übergewicht von 100 kg bei einer Größe von 174 cm, chronisches Schmerzsyndrom und eine Psoriasisarthritis genannt. Der Patient berichte, „schnell außer Atem zu kommen, die Kardio-Fitness sei runtergegangen“. Der Belastungstest falle jedoch klinisch und elektrisch negativ aus, es ergebe sich kein signifikanter Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz.
Randnummer40
Im Arztbrief der Kliniken O. vom 06.05.2022 (Anlage K13) heißt es in der Schmerzanamnese, „seit 2017 beobachte Herr F. […] eine deutliche Zunahme [der seit einem Leitersturz vor Jahren bestehenden] Rückenschmerzen. Einen ursächlichen Zusammenhang sieht der Patient mit einer zeitgleich sehr hohen beruflichen Belastung. […] Seit ca. 2018/2019 würden darüber hinaus Gelenk- und Muskelschmerzen bestehen, die allmählich über die Jahre an Stärke zugenommen hätten. […] Seit ca. 15 Jahren leide er außerdem an einer ausgeprägten Müdigkeit. Im Dezember 2021 sei ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden. / Als Hauptschmerz gibt Herr F. aktuell drückende Schulter- und Nackenschmerzen bds. an, die als ziehende Schmerzen in beide Arme […] ausstrahlen würden. Unter körperlicher und psychischer Belastung könne er eine Schmerzzunahme beobachten […]. / Als weiteren Schmerz gibt der Patient stechende und einschießende lumbale Rückenschmerzen an […]. / In verschiedenen Gelenken, insbesondere linke Schulter, linker Ellenbogen, linkes Sprunggelenk und rechtes Knie, gibt der Patient drückende Schmerzen […] an […]. / als weitere Schmerzpatienten gibt Herr F. seine Mutter an, die ebenfalls an Gelenk- und Muskelschmerzen gelitten habe.“
Randnummer41
Der Kläger hat in erster Instanz unter Vorlage von Auszügen aus seinem Impfausweis (Anlage K2) behauptet, er sei am 02.05.2021, am 12.06.2021 und am 27.11.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden.
Randnummer42
Infolge der Impfungen habe sich sein Gesundheitszustand innerhalb kurzer Zeit verschlechtert, seine Vorerkrankungen hätten sich verstärkt. Insbesondere seien auch die Depressionen schlimmer geworden. Infolge der Impfungen leide er inzwischen an einem Erschöpfungssyndrom und einem chronischen Schmerzsyndrom. Seine Cardiofitness habe direkt nach der Erstimpfung rapide abgenommen, wie die Messwerte seiner ...watch belegten (Anlage K3). Er sei aufgrund der Impffolgen seit dem 04.05.2021 arbeitsunfähig und seit dem 01.06.2022 berufsunfähig. Seine selbstständige berufliche Tätigkeit habe er deshalb aufgeben müssen. Eine geplante Wiedereingliederung im Juli 2021 sei wegen der impfbedingten chronischen Schmerzen fehlgeschlagen. Im Januar 2022 sei er in den Pflegegrad 2 eingestuft worden.
Randnummer43
Der Kläger hat vorgetragen, die Nutzen-Risiko-Abwägung falle bei dem Impfstoff negativ aus. Er hat bestritten, dass die Impfung der Infektionsgefahr entgegengewirkt und vor einem schweren Verlauf geschützt habe, und behauptet, es komme im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung zu zahlreichen neurologischen Beschwerden und neuromuskulären Erkrankungen. Die aufgrund der Impfung mit der mRNA-Technologie im Körper gebildeten Spike-Proteine, die auch bei der COVID-Erkrankung akut schwere Reaktionen auslösten oder Post-COVID verursachten, wirkten toxisch und seien hauptsächliche Ursache schwerer Impfnebenwirkungen und -schädigungen. Die Toxizität von mRNA sei im Übrigen in Lipid-Nanopartikeln eingekapselt, die Entzündungen auslösten.
Randnummer44
Der Kläger hat weiter behauptet, Daten belegten, dass Chargen des Impfstoffs massiv mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen seien. Die zulässigen Grenzwerte der WHO seien um das Vielfache überschritten worden, weshalb der Impfstoff gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Ob die im vorliegenden Fall verwendete Charge des Impfstoffsverunreinigt gewesen sei, könne klägerseits zwar nicht festgestellt werden, es bestehe jedoch ein entsprechender begründeter Verdacht.
Randnummer45
Zudem werde der Impfstoff der Beklagten mittlerweile im Wege eines anderen Verfahrens hergestellt als jener, der im Rahmen der klinischen Studien angewendet worden sei.
Randnummer46
Der Kläger hat weiter vorgebracht, er sei mit dem Aufklärungsblatt vor der Impfung nicht ausreichend über deren Risiken aufgeklärt worden. In den Gebrauchsinformationen zu Comirnaty von Juli 2023 seien Angaben zu Risiken, namentlich einer Myokarditis oder Perikarditis vorhanden, die bereits in das Aufklärungsblatt vor den klägerischen Impfungen hätten Eingang finden müssen.
Randnummer47
Die Beklagte hat vorgetragen, da der vorgelegte Impfausweis unvollständig sei, belege er nicht die tatsächliche Durchführung der Impfungen beim Kläger.
Randnummer48
Sie hat weiter vorgebracht, eine Impfung mit Comirnaty schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer – potentiell tödlichen – Infektion würden nachweisbar vermieden, wobei die Risiken des Impfstoffs gering seien. Der Impfstoff weise ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Dies ergebe sich schon aus der zentralen arzneimittelrechtlichen Zulassung, die ein solches voraussetze.
Randnummer49
Die Beklagte hat weiter behauptet, die Fach- und Gebrauchsinformationen zu dem Impfstoff hätten zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen und seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt gewesen.
Randnummer50
Die Beklagte hat zudem vorgebracht, ein Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Impfungen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bestehe nicht. Sämtliche vom Kläger vorgetragenen Beschwerden seien bereits vor den behaupteten Impfungen vorhanden gewesen. Soweit sich tatsächlich der Gesundheitszustand des Klägers infolge der Impfungen verschlechtert habe, handle es sich um kurzfristige, schnell wieder abklingende Immunreaktionen.
Randnummer51
Die Beklagte war der Auffassung, wegen der Tatbestandswirkung der Zulassungsentscheidung stehe das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte fest.
Randnummer52
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, der Parteianträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Randnummer53
3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG, da es bereits an unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Impfstoffs bei seiner bestimmungsgemäßen Anwendung fehle. Da die für die Zulassung des Impfstoffs zuständige Behörde auf Empfehlung des CHMP der EMA, dessen Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit einer sachverständigen Begutachtung gleichstünden, das Nutzen-Risiko-Verhältnis als vertretbar eingestuft habe, komme eine zivilrechtliche Haftung nur noch in Betracht, wenn Schwere oder Häufigkeit der schädlichen Wirkungen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zulassung so verändert hätten, dass nunmehr von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen sei, oder wenn unvertretbare schädliche Wirkungen bekannt würden, die zum Zeitpunkt der Zulassung zwar schon vorhanden, aber noch nicht ersichtlich gewesen seien. Vom Kläger würden aber keine ausreichenden Anhaltspunkte hierfür vorgetragen und seien auch sonst nicht erkennbar.
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Ein Ersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG. Denn es sei aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass der behauptete Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sei.
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Deliktsrechtliche Ansprüche scheiterten ebenfalls.
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Auch ein Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG bestehe nicht, da vorliegend mehr gegen das Arzneimittel als Schadensursache spreche als dafür. Der Kläger habe keine ausreichenden Indiztatsachen vortragen, die die Annahme einer Schadensverursachung durch den Impfstoff plausibel erscheinen ließen.
Randnummer57
4. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter teilweiser Wiederholung seiner Hauptargumente vor, es sei in Bezug auf die Gesamtsituation der Patientin und einer Gesamtschau aller bekannten Nebenwirkungen eine negative Nutzen-Risiko-Konstellation zu bejahen.
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Obwohl die Kausalität zwischen Impfung und Beschwerdediagnostik ärztlicherseits bestätigt worden sei, habe das Landgericht trotz mangelnder ärztlicher Expertise ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Kausalität verneint.
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Der Kläger regt die Vorlage zum EuGH hinsichtlich der Rechtsfrage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses an.
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Der Kläger beantragt:
Randnummer61
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, zugestellt am 19.12.2024 zu dem dortigen Aktenzeichen 5 O 232/23:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 100.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty am 02.05.2021, 12.06.2021 und 27.11.2021 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Randnummer64
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.174,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag 2.924,92 € an die A. GmbH zu der Schadensnummer ..0 zu zahlen sind.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 27.12.2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen, gemeldete Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffes Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie ein chronisches multilokales Schmerzsyndrom sowie das Fatigue-Syndrom betreffen.
Randnummer66
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer68
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und rügt das Berufungsvorbringen des Klägers teilweise als verspätet.
Randnummer69
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Randnummer70
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes (Ziffer 1.) noch aus Deliktsrecht (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 84a AMG (3.).
Randnummer71