Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 1. Zivilsenat / 2025
OLG Stuttgart Urteil vom 13.11.2025 – 1 U 165/24
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1113.1U165.24.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.10.2024, Az. 56 O 214/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung.
Randnummer2
1. Ende 2019 traten in China erste Fälle einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 (künftig: Coronavirus) verursachten Erkrankung auf. Seit Beginn des Jahres 2020 grassierte weltweit die durch das Virus verursachte COVID-19-Pandemie und erreichte schnell auch Deutschland. Die Pandemie führte zu weitreichenden Belastungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Wirtschaftsbereich. Bis Ende Februar 2023 zählte die Weltgesundheitsorganisation WHO weltweit circa 758 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen und mehr als 6,8 Millionen damit in Zusammenhang stehende Todesfälle. In Deutschland waren es zu diesem Zeitpunkt mehr als 38 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen.
Randnummer3
Am 21.12.2020 erteilte die EU-Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff gegen das Coronavirus „Comirnaty“eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10.10.2022 erfolgte die auch durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Arzneimitteln zuständige Bundesoberbehörde empfohlene unbedingte Zulassung. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use – CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – EMA) war im Vorfeld jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs insgesamt positiv ist. Die arzneimittelrechtliche Zulassung wurde in der Folge mehrfach auf Empfehlung des CHMP im Hinblick auf Anpassungen des Impfstoffs an sich entwickelnde Varianten des Coronavirus erweitert.
Randnummer4
Am 08.01.2021 sprach die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) in Deutschland eine Impfempfehlung für den Impfstoff Comirnaty aus.
Randnummer5
Weltweit ist der Impfstoff heute in 88 Ländern zugelassen. Bis Mitte 2022 wurden zur Eindämmung der Corona-Pandemie weltweit 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffs zur Grundimmunisierung und für Auffrischungsimpfungen verabreicht. In mehreren Ländern ist die Impfung mit Comirnaty eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung.
Randnummer6
2. Die am XX.XX.1964 geborene Klägerin erhielt am 28.03.2021 eine erste Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty. Am 05.04.2021 erlitt sie einen ischämischenSchlaganfall mit linksseitiger Hemisymptomatik und einer rechtsseitigen Kopf- und Blickwendung. Nachdem sie zunächst notfallmäßig operativ behandelt worden war, befand sich die Klägerin ab dem 09.04.2021 zur stationären Behandlung im Klinikum C. in G.. Dort erhielt sie auf Empfehlung der behandelnden Ärzte wegen eines Corona-Ausbruchs auf der Station am 18.04.2021 die zweite Impfung mit Comirnaty.
Randnummer7
Das Klinikum C. konnte keine Emboliequelle auffinden und ordnete die Ursache des Schlaganfalls als „unklar/kryptogen“ein. Im Entlassbrief vom 05.05.2021 (Anlage K3) steht zudem unter Diagnosen als kardiovaskulärer Risikofaktor „Nikotinabusus“.
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In den Arztbriefen des Facharztes für Neurologie S. vom 07.09.2021 (Anlage K21d) und vom 16.03.2022 (Anlage K21f) sind jeweils unter dem Stichwort „Diagnose“ neben dem Risikofaktor „Nikotinabusus“ eine „Hypercholesterinämie“vermerkt.
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Am 06.05.2021 wurde die Klägerin mit einer brachiofazial betonten sensomotorischen Hemiparese rechts, remittierter Dysphagie, remittierter Inkontinenz, leichtgradigem multimodalem Neglect sowie einer Post-Stroke-Depression (vgl. Anlage K3) in die stationäre Rehabilitation der Kliniken S. entlassen, wo sie sich bis 15.06.2021 aufhielt (Anlage K6).
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Nach einem weiteren stationären Reha-Aufenthalt vom 13.07.2022 bis 06.08.2022 im Reha-Zentrum Ge. (Anlage K7) nahm die Klägerin im Dezember 2022 ihre selbstständige Berufstätigkeit als Inhaberin eines Wollgeschäfts wieder auf, das sie jedoch am 30.06.2024 wegen der weiterhin andauernden gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere Lähmung der linken Hand, Atemnot und schnelle Erschöpfung, aufgeben musste.
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Am 05.09.2023 wurde die Klägerin in der Post-COVID- und Post-Vax-Sprechstunde der U., Standort M., vorstellig. Im dortigen Arztbrief (Anlage K22) heißt es unter der Überschrift „Diagnosen“:
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„Post-COVID-19 Syndrom nach einer Impfung gegen SARS-CoV-2
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Vordiagnosen:
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[...] Ischämischer Schlaganfall im Media- und Anteriorstromgebiet rechts [...] - Ätiologie unklar“
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Weiter heißt es [sic!]:
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„Die Befundkonstellation kann auf eine chronisch inflammatorische Reaktion hinweisen. [...] Aus unserer Sicht passen die Symptomen und der Verlauf zu einem Post-Covid-Syndrom. Die beschriebenen Symptome sprechen dafür, dass sowohl neuronale als auch vaskuläre Strukturen durch eine chronische aseptische Entzündung betroffen sind.“
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Der Hausarzt der Klägerin, Herr Dr. W., bescheinigte ihr in einem „Schreiben zur Vorlage beim Rechtsanwalt“ vom 24.10.2023 (Anlage K21), dass sie zum Zeitpunkt der ersten COVID-19-Impfung gesund war und „in den letzten 15 Jahren […] bei der normalgewichtigen, sporttreibenden Patientin keine Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen festgestellt werden“ konnten. Es habe zum Impfzeitpunkt „kein kardiovaskuläres Risiko“ bestanden, es habe eine „extrem gute Stoffwechsellage seitens der Cholesterine“ vorgelegen, die Patientin sei „sportlich sehr aktiv und nie übergewichtig“ gewesen. Weiter heißt es:
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„Aus allen oben genannten Gründen bin ich der festen Überzeugung, dass der Schlaganfall im April 2021 höchstwahrscheinlich Folge einer kurz davor erfolgten ersten Covid-19-Impfung ist. Meine Einschätzung wird auch von den Kolleginnen und Kollegen der Uniklinik M. geteilt. Wie Sie dem Schreiben vom 05.09.2023 entnehmen können, geht die Uniklinik M. bei Frau ... von einem gesicherten Post-Covid-19-Syndrom nach einer Impfung gegen SARS-CoV-2 aus.“
Randnummer19
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Schlaganfall sei kausal auf die erste Impfung zurückzuführen, die bei ihr eingetretene gesundheitliche Folge stelle auch eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung dar. Zudem sei bei ihr das Post-VAC-Syndrom diagnostiziert worden. Der Impfstoff Comirnaty sei geeignet, dieses auszulösen.
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Die Klägerin hat vorgetragen, die Nutzen-Risiko-Abwägung falle bei dem Impfstoff negativ aus. Sie hat bestritten, dass die Impfung der Infektionsgefahr entgegengewirkt und vor einem schweren Verlauf geschützt habe, und behauptet, die aufgrund der Impfung mit der mRNA-Technologie im Körper gebildeten Spike-Proteine, die auch bei der COVID-Erkrankung akut schwere Reaktionen auslösten oder Post-COVID verursachten, wirkten toxisch und seien hauptsächliche Ursache schwerer Impfnebenwirkungen und -schädigungen. Die Toxizität von mRNA sei im Übrigen in Lipid-Nanopartikeln eingekapselt, die bei der Impfung in das Muskelgewebe gelangten und Entzündungen auslösten.
Randnummer21
Die Klägerin hat weiter behauptet, Daten belegten, dass Chargen des Impfstoffs massiv mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen seien. Die zulässigen Grenzwerte der WHO seien um das Vielfache überschritten worden, weshalb der Impfstoff gar nicht hätte zugelassen werden dürfen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission sei vollständig überprüfbar, selbst wenn der Standardzulassung Tatbestandswirkung zukommen sollte.
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Die Beklagte hat vorgetragen, eine Impfung mit Comirnaty schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer – potentiell tödlichen – Infektion würden nachweisbar vermieden, wobei die Risiken des Impfstoffs gering seien. Der Impfstoff weise ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Dies ergebe sich schon aus der zentralen arzneimittelrechtlichen Zulassung, die ein solches voraussetze.
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Die Beklagte hat weiter behauptet, die Fach- und Gebrauchsinformationen zu dem Impfstoff hätten zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen und seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt gewesen.
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Die Beklagte hat weiter vorgebracht, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Comirnaty geeignet sei, den stattgehabten Schlaganfall zu verursachen, und die Auffassung vertreten, der klägerische Vortrag auch zum Kausalzusammenhang zwischen Impfung und angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei bereits unsubstantiiert.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, der Parteianträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Randnummer27
3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG, da es bereits an unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Impfstoffs bei seiner bestimmungsgemäßen Anwendung fehle. Ein gewichtiges Indiz hierfür seien die weltweiten Entscheidungen zahlreicher fachkundig besetzter Zulassungsbehörden. Insbesondere hätten die EMA sowie deren für die Arzneimittelsicherheit zuständiger fachkundig besetzter Sachverständigenausschuss (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee – PRAC) sowie die WHO auf Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Studien und nach umfassender Prüfung aller wissenschaftlicher Daten und Erkenntnisse einschließlich aufgetretener Nebenwirkungen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bei dem Ursprungs-Impfstoff und seinen späteren modifizierten Varianten bejaht. Nach dem aktuellen Sicherheitsbericht des PEI sei die Anzahl von nationalen und internationalen Verdachtsmeldungen hinsichtlich Nebenwirkungen für den streitgegenständlichen Impfstoff nicht ungewöhnlich hoch, bis heute ergebe sich daraus kein Risikosignal. Schlaganfälle seien nicht in die zu treffende Nutzen-Risiko-Abwägung einzustellen gewesen, weil es bis heute keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie als Nebenwirkung der Impfung auftreten könnten. Selbst wenn aber in einem Einzelfall die Kausalität nachgewiesen werden könnte, würde dies im Hinblick auf den enormen Nutzen der Impfung nichts am Abwägungsergebnis ändern. Es gebe auch keine Alternativen zur Impfung.
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Ein Ersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Beklagte Erkenntnisse zur besonderen Gefährlichkeit des Impfstoffs und mögliche damit verbundene Komplikationen gehabt und diese gleichwohl nicht in die Produktinformation aufgenommen habe, erfolgten ins Blaue hinein. Zudem sei ein Ursachenzusammenhang zwischen einer behaupteten fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung nicht gegeben, die Klägerin habe hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Es spreche zudem einiges dafür, dass sich die Klägerin auch dann hätte impfen lassen, wenn Produktinformationen angepasst worden wären, denn sie habe nach dem stattgehabten Schlaganfall in eine zweite Impfung mit demselben Impfstoff eingewilligt.
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Deliktsrechtliche Ansprüche scheiterten am Verschulden.
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Auch ein Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG bestehe nicht, da die Klägerin nicht aufgezeigt habe, dass und wie sie die bereits abschließend erfolgte Begründung des Leistungsanspruchs nach Auskunftserteilung noch ergänzen wolle.
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4. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei in Bezug auf die Gesamtsituation der Patientin und einer Gesamtschau aller bekannten Nebenwirkungen eine negative Nutzen-Risiko-Konstellation zu bejahen. Den klägerischen Vortrag zur toxischen Wirkung des Spike-Proteins habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Daten insbesondere zur Dauer der Spike-Proteine im Gewebe nach einer Comirnaty-Impfung seien auch bis heute trotz jahrelanger Verimpfung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden, was selbst der ehemalige Vorsitzende der STIKO angemahnt habe.
Randnummer32
Ob die im vorliegenden Fall verwendete Charge ..2 mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen sei, könne klägerseits zwar nicht festgestellt werden, es bestehe jedoch ein entsprechender begründeter Verdacht.
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Zudem werde der Impfstoff der Beklagten im Wege eines anderen Verfahrens hergestellt als jener, der im Rahmen der klinischen Studien angewendet worden sei.
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Die bei der Klägerin eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhten auch auf einer schädlichen Wirkung des Impfstoffs, die zu einem Unvertretbarkeitsurteil führe. Das Landgericht habe trotz mangelnder ärztlicher Expertise ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Kausalität verneint, obwohl ärztlicherseits ein Post-VAC-Syndrom diagnostiziert worden sei. Gerade weil Langzeitdaten fehlten, könne die Kausalität der Impfung für bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht einfach ohne Beweisaufnahme verneint werden.
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Die Klägerin regt die Vorlage zum EuGH hinsichtlich der Rechtsfrage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses an.
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Die Klägerin beantragt:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, zugestellt am 05.11.2024, zu dem dortigen Aktenzeichen 56 O 214/23:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 40.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus den Corona-Schutzimpfungen vom 28.03.2021 und 18.04.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers B./P. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.150,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag 2.000,56 € an die W. GmbH zu der Schadensnummer ..8 zu zahlen sind.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 20.12.2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie einen ischämischen Schlaganfall im Media- und Arteriostromgebiet betreffen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und rügt das Berufungsvorbringen der Klägerin teilweise als verspätet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes (Ziffer 1.) noch aus Deliktsrecht (2.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 84a AMG (3.).
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