Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 10. Zivilsenat / 2017
OLG Stuttgart Beschluss vom 12.09.2017 – 10 U 77/17
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0912.10U77.17.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.04.2017, Az. 16 O 89/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.10.2017.
Gründe§
I.
Randnummer1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung teilweise gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, durch welches ihre Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen im Zusammenhang mit im Einzelnen näher bezeichneten Mangelerscheinungen, Mängeln und Schäden an den Gebäuden E.-Straße ... in R. bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden und Kosten, die infolge der Ansprüche, Schäden und Kosten entstanden sind oder künftig entstehen, abgewiesen worden ist.
Randnummer2
Die Klägerin war bei der Errichtung der Gebäude von der Fa. G. mbH (i.F.: G) als Generalplanerin mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen aus den Leistungsphasen 1 - 8 und teilweise 9 beauftragt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (i.F. ist einheitlich nur noch von der Beklagten die Rede) stand in keiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin. Sie war von der Fa. G mit Vertrag vom 16./31. Januar 2008 mit der Durchführung von vier „Audits“ betreffend Keller, Rohbau Haustechnik, Erweiterter Ausbau und Übergabe beauftragt worden.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zusammen mit ihr gesamtschuldnerisch wegen der Mängel hafte, die Gegenstand von mehreren selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein seien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis vorliege. Während die Klägerin am Ende ein mangelfreies Gebäude geschuldet habe, sei Zielrichtung der Beauftragung der Beklagten das D.-Siegel für Immobilienqualität, welches verliehen werde, wenn die gefundenen Mängel ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Die Beklagte habe nicht die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks geschuldet und auch keinen Einfluss darauf, ob die von ihr entdeckten Mängel beseitigt werden oder nicht. Eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für die Errichtung des Gebäudes könne deshalb nicht angenommen werden.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Feststellung auf eine Quote von 50 % begrenzt ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Parteien bestehe. Entsprechend § 426 Abs. 1 BGB hafteten beide Parteien jeweils hälftig.
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Das Landgericht sei zu Beginn des Verfahrens selbst von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen. Mit der Begründung des Landgerichts lasse sich die gesamtschuldnerische Haftung nicht verneinen. Es sei offensichtlich dem Irrtum unterlegen, dass ein Gesamtschuldnerverhältnis voraussetze, dass nach der Interessenlage des Gläubigers die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner inhaltsgleich und gleichstufig nebeneinander stünden. Inhaltsgleich und gleichstufig seien die Leistungspflichten bereits dann, wenn die Schuld demselben Zweck diene, also wenn jeder Schuldner auf seine Art für einen Mangel einzustehen habe. Dies könne auch die Verpflichtung eines Qualitätscontrollers begründen. Das von der Beklagten letztendlich zu vergebende Zertifikat sei kein Selbstzweck, sondern Ausdruck für die Qualität des Gebäudes. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Begutachtung der Bauteile auf ihren bau- und haustechnischen Zustand vorzunehmen. Zur Beurteilung der Bauqualität gehöre die Überprüfung der Übereinstimmung der vorhandenen Bausubstanz mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. In diesem Sinn hätten die Verpflichtungen beider Parteien demselben Zweck gedient. Die gesamtschuldnerische Haftung bestehe sowohl im Hinblick auf Planungsfehler als auch im Hinblick auf Baumängel, die im Rahmen der Bauüberwachung hätten erkannt werden können.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Zwischen den Parteien bestehe kein Gesamtschuldverhältnis. Die Beklagte schulde komplett andere und damit inhaltlich nicht identische Leistungen gegenüber der Bauträgerin als die Klägerin. Hinsichtlich der unterschiedlichen Erfüllungspflichten scheide eine Gesamtschuld eindeutig aus.
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Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten bei der Objektüberwachung eindeutig einen Haftungsbeitrag geleistet, der ursächlich für die Begründung von Schadensersatzverpflichtungen der Bauträgerin gegenüber sei. Die Beklagte habe jedoch keinen Haftungsbeitrag in Bezug auf die Mitverursachung des Mangels geleistet. Die Bauträgerin habe die Beklagte beauftragt mit der Zertifizierung des Bauvorhabens bei Vorliegen der Voraussetzungen und für die Erteilung des D.-Siegels für Immobilienqualität. Die Kontrolle des Bauzustandes diene dabei ausschließlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Siegels. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks gerade nicht geschuldet und keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob die von ihr entdeckten Mängel beseitigt werden oder nicht. Bei schuldhaft fehlerhaft erbrachten Zertifizierungsleistungen durch die Beklagte richte sich der Schadensersatzanspruch des Bauträgers auf Ersatz der Nachteile, die sich für den Bauträger dadurch ergeben, dass die Zertifizierung zu Unrecht erfolgt sei und damit der Bauträger die Erfüllung seines Leistungsversprechens gegenüber den Erwerbern nicht dokumentieren könne und insoweit eventuellen Ansprüchen der Erwerber ausgesetzt sei.
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Die von der Beklagten übernommenen Pflichten verursachten keine Mängel der streitgegenständlichen Gebäude. Der Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung sei auf eine vereinbarungsentsprechende Zertifizierung gerichtet, nicht jedoch auf die Vermeidung von Mängeln.
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Es liege auch keine sog. Tilgungsgemeinschaft vor.
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Die Klägerin könne in der Berufungsinstanz den Antrag nicht einfach wie erfolgt korrigieren und auf eine Quote von 50 % begrenzen. Insoweit werde Verspätung gerügt.
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2017, Az. 16 O 89/16, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Klägerin weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Klägerin günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).
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Das Landgericht hat das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zutreffend verneint.
1.
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Nach der Legaldefinition in § 421 S. 1 BGB sind mehrere Schuldner, die eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Befriedigt ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger ganz oder teilweise, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner insoweit auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB).
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Die Leistungspflicht der Schuldner muss nicht auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen. Zumindest in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft erörtert (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, juris Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97, juris Rn. 18; kritisch Bydlinski in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 421 Rn. 11: “Leerformel“; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2017, § 421 Rn. 7: „das blasse Kriterium hilft kaum weiter“). So bestehen zwischen Architekt und Bauunternehmer in der Regel zwar keine vertraglichen Beziehungen. Der Bauherr schließt aber mit beiden Verträge ab, wonach diese Leistungen zu erbringen haben, deren Ergebnis die plangerechte und fehlerfreie Errichtung eines Bauwerks sein soll. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten Architekt und Bauunternehmer eng zusammen. Zwischen ihnen besteht also eine enge, keineswegs nur zufällige und absichtslose, sondern planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 9). Architekt und Bauunternehmer sind deswegen Gesamtschuldner, wenn sie beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld wegen Nichterfüllung haften (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 12). Soweit es um die Errichtung des Bauwerkes als solches geht, sind Architekt und Bauunternehmer hingegen nicht als Gesamtschuldner anzusehen, weil der Architekt insoweit etwas anderes schuldet als der Bauunternehmer. Der Architekt oder der Bauunternehmer erfüllt dadurch, dass er die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, nicht die Verbindlichkeiten des anderen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.).
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Darüber hinaus müssten die geschuldeten Leistungen entweder den gleichen Inhalt haben (sog. Leistungsidentität) oder ihre inhaltliche Verschiedenheit muss hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit liegen. Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb eine Gesamtschuld auch, wenn der Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, der Bauunternehmer aber (zunächst) nur nachzubessern hat. Die jeweiligen Verpflichtungen seien nicht nur durch eine enge Zweckgemeinschaft verbunden; ihre inhaltliche Verschiedenheit liege zudem hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit (Identität) (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97, juris Rn. 9). Haben sowohl der Architekt als auch der Statiker die jeweils geschuldeten Leistungen vertragswidrig erbracht und hat dies zu Baumängeln geführt, haften sie dem Bauherrn ebenfalls als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, juris Rn. 36).
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Das Bestehen einer Gesamtschuld setzt schließlich voraus, dass die Verpflichtungen der Schuldner gleichstufig nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, Rn. 33; Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, BGHZ 137, 76, Rn. 26; Urteil vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03, BGHZ 159, 318, Rn. 13; Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, Rn. 17; Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 136/11, Rn. 18).
2.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Parteien zutreffend verneint.
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