Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2010

OLG Stuttgart Beschluss vom 06.04.2010 – 4 Ss 1584/09

StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 23. September 2009 im Rechtsfolgenausspruch

a u f g e h o b e n .

2. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der

Geldbuße von 160,-- EUR

verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse ein und er selbst zwei Drittel.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_1

Das Amtsgericht Tübingen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 200,-- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Dagegen hat der Betroffene mit der Sach- und der Verfahrensrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,-- EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wird.

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Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem ausgeführt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_2

„Die Erwägungen, mit welchen das Gericht die Erhöhung der nach dem Bußgeldkatalog für die geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehenen Geldbuße von 160,-- EUR auf 200,-- EUR sowie des Fahrverbots von einem Monat auf zwei Monate begründet, sind unzutreffend. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt zu Recht, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung Voreintragungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des tatrichterlichen Urteils nicht mehr verwertbar waren. Zwar wurde der neue Verstoß am 07.08.2008 vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragung am 09.06.2009 (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen und die neue Verurteilung vom 23.09.2009 erfolgte innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2010, 2 Ss - OWi 552/09 m. w. N.) unterliegen die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister aber einem Verwertungsverbot, wenn zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils bereits Tilgungsreife hinsichtlich der Voreintragungen eingetreten war. Da vorliegend das Amtsgericht nach Ablauf der Tilgungsreife der Voreintragungen entschieden hat, waren diese nicht mehr verwertbar. Dies hat der Tatrichter verkannt.“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Urteil auf der fehlerhaften Verwertung der Voreintragungen beruht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_4

Darüber hinaus gehend hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen.

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Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben worden; sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

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Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge allein gegen die Beweiswürdigung im Urteil, womit er nicht gehört werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_5

Da nicht zu erwarten ist, dass im Falle einer Zurückverweisung weitere für die Höhe der Geldbuße und für die Anordnung des Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, erkennt der Senat selbst auf die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelsanktion und die Verhängung des Regelfahrverbots von einem Monat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-04-06/4-ss-1584-09#rd_6

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Für das Verfahren im ersten Rechtszug verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.