Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2006

OLG Stuttgart Beschluss vom 22.06.2006 – 1 Ss 236/06

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Tenor§

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-06-22/1-ss-236-06#rd_1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-06-22/1-ss-236-06#rd_3

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2006-06-22/1-ss-236-06#rd_4

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.