Rechtsprechung / OLG Schleswig / 6. Zivilsenat / 2025
OLG Schleswig Beschluss vom 10.03.2025 – 6 U 31/24
6. Zivilsenat
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
Tenor§
3.Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.