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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2025 – 6 U 31/24

6. Zivilsenat

Tenor§

3.Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

4.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.