Rechtsprechung / OLG Oldenburg / 2015

OLG Oldenburg Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15

StrafrechtNiedersachsenStrafrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 01.07.2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_1

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 € verurteilt.

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Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_2

Der Betroffene habe mit einem LKW die BAB 28 befahren, wobei er wissentlich und willentlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Der ursprünglich zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässig.

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In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_3

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm getroffenen Feststellungen die Annahme eines Verstoßes des Betroffenen gegen § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO rechtfertigen. Danach darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_4

In der Rechtsprechung ist mittlerweile eine Vielzahl von Fallgestaltungen dahingehend untersucht worden, ob sie tatbestandsmäßig im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_5

Soweit ersichtlich ist dies allerdings für den hier festgestellten Sachverhalt, nämlich Halten des Mobiltelefons in der Hand, um es mit einem Ladekabel zum Laden anzuschließen, noch nicht der Fall.

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Auch das vom Amtsgericht festgestellte Verhalten ist tatbestandsmäßig.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_6

Nach der Begründung zur Einführung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO (abgedruckt bei Henschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 23 StVO, Rd.-Nr. 4) soll durch diese Norm gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließe neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_7

Das OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2007, 92) hat ausgeführt, dass seinem Wortsinn nach der Begriff der Benutzung erfordere, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen müsse.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_8

Das OLG Hamm (NJW 2007, 1078) hat ausgeführt, dass unter § 23 Abs. 1 a StVO auch falle, wenn während der Fahrt der Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben werde, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_9

Unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele (OLG Hamm NZV 2007, 483).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_10

Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können.

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Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_11

Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmäßig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem bloßen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2007, 92).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-oldenburg/2015-12-07/2-ss-owi-290-15#rd_12

Da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind, das Amtsgericht auch zu Recht von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen ist, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

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