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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 17.07.2026 – 19 U 63/26

19. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGK:2026:0717.19U63.26.00

Gründe§

I.

Wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der durch die Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger, dem die erstinstanzliche Entscheidung am 19.03.2026 zugegangen ist (vgl. eEB Bl. 247 d. LG-Akte), hat mit Schriftsatz vom 09.04.2026, der am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt (Bl. 2 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 (Bl. 120 d.A.) hat der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.06.2026 beantragt, die ihm mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom selben Tag gewährt wurde. Am 15.06.2026 hat der Kläger erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2026 beantragt (Bl. 126 d.A.). Mit Verfügung vom 16.06.2026 hat der Vorsitzende des Senats mitgeteilt, dass bezugnehmend auf die gerichtliche Verfügung vom 11.05.2026 und den dortigen Hinweis nochmals mitgeteilt werde, dass eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2, 225 Abs. 2 ZPO nur bei Einwilligung des Gegners bewilligt werden könne, die bislang nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 30.06.2026 (Bl. 139 f. d.A.) hat die Beklagte mitgeteilt, dass kein Einverständnis mit einer weiteren Fristverlängerung bestehe. Mit Verfügung vom 01.07.2026 (Bl. 134 d.A.) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung nicht bewilligt werden könne, da die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO nicht erfüllt seien, da es an der Erteilung der Zustimmung zur Fristverlängerung von der Gegenseite fehle und auch keine erheblichen Gründe i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz3 ZPO anerkannt werden könnten, da es an jeglicher Glaubhaftmachung fehle. Eine solche sei nur bei erstmaliger Beantragung einer Fristverlängerung entbehrlich (unter Verweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09, Rn. 7, juris, vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rn. 12, juris und vom 02.08.2023 - XII ZB 96/23, Rn. 21, juris; BeckOK ZPO/Gaier, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 520 Rn. 11.1, beck-online).

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Diese Frist hat der Berufungskläger versäumt. Das erstinstanzliche Urteil wurde ihm am 19.03.2026 zugestellt. Die ursprünglich zum 19.05.2026 (§ 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) ablaufende Frist zur Begründung der Berufung endete aufgrund der dem Kläger gewährten erstmaligen Fristverlängerung mit Ablauf des 18.06.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Berufungsbegründungsschrift nicht bei Gericht eingegangen.

Eine weitere Fristverlängerung war dem Kläger nicht zu gewähren. Eine Stellungnahme des Klägers zum oben angeführten Hinweis des Senats vom 01.07.2026 ist nicht erfolgt, sodass auf diesen Bezug genommen wird und zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis (§ 233 ZPO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.