Rechtsprechung / OLG Köln / 6. Zivilsenat / 2025
OLG Köln Beschluss vom 19.08.2025 – 6 W 64/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0819.6W64.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Verfügungsbeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt, hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Streitwert war vorliegend abweichend von der Festsetzung im landgerichtlichen Urteil vom 27.06.2025 auf 120.000,00 Euro festzusetzen, eine weitere Herabsetzung war entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten indes nicht vorzunehmen.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich in Fällen der vorliegenden Art nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO, also dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlungen. Dabei ist bei Unterlassungsbegehren bei der Festsetzung des Streitwerts maßgeblich auf das Interesse des Verletzten an der begehrten Unterlassung sowie an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen abzustellen. Der Umfang des Interesses hängt von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und der Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d. h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, § 12 Rn. 4.5 m. w. N.).
Dieses Interesse der Verfügungsklägerin ist vorliegend grundsätzlich gemäß ihren nachvollziehbaren Angaben in der Antragsschrift entsprechend der Bewertung des Landgerichts mit 150.000,00 Euro zu bemessen, da insoweit - was der Verfügungsbeklagte unberücksichtigt lässt - nicht alleine auf einen bereits eingetretenen Schaden abzustellen ist, sondern auch mögliche künftige Verletzungshandlungen sowie ein noch drohender Schaden einzubeziehen sind (vgl. insoweit etwa BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 12 Rn. 492).
Unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber der Hauptsache ist allerdings gemäß § 51 Abs. 4 GKG grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 30.07.2025 - 6 W 49/25 -) hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit 20 % anzunehmen ist, so dass der Streitwert auf 120.000,00 Euro festzusetzen war.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.