Rechtsprechung / OLG Köln / 2016

OLG Köln Beschluss vom 18.10.2016 – 12 W 10/16

ECLI:DE:OLGK:2016:1018.12W10.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 12.7.2016 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9.6.2016 (3 O 118/16) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.7.2016 (3 O 118/16) wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-10-18/12-w-10-16#rd_1

Zu Recht hat das Landgericht  den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO) zurückgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-10-18/12-w-10-16#rd_2

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt und die eingedenk der Tatsache, dass auf den Nichtabhilfebeschluss hin eine ergänzende Beschwerdebegründung nicht erfolgt ist, auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keiner weitergehenden Ergänzung durch das Beschwerdegericht bedürfen.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.