Rechtsprechung / OLG Köln / 17. Zivilsenat / 2013
OLG Köln Beschluss vom 01.02.2013 – 17 W 11/13
17. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2013:0201.17W11.13.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts vom 27.11.2012 wird die „weitere sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.10.2012 (34 T 235/12) auf seine Kosten verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe§
Die „weitere sofortige Beschwerde“ ist unstatthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Hinweise des Senats vom 16.01.2013 Bezug genommen.
Soweit das Landgericht die unzulässige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2012 – zwar in der Sache zutreffend – aber unzuständig (vgl. Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rn 5; Zöller/Heßler, ZPO, 29.Aufl., § 572 Rn 2 ff.) verworfen hat, war die Entscheidung aufzuheben und durch die des Senats zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 600 €.