Rechtsprechung / OLG Köln / 2011

OLG Köln Beschluss vom 25.05.2011 – 5 U 21/11

ECLI:DE:OLGK:2011:0525.5U21.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 625/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-05-25/5-u-21-11#rd_2

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-05-25/5-u-21-11#rd_3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.04.2011 (Bl. 90 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Eine weitere Begründung ist mangels Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisen des Senats nicht veranlasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-05-25/5-u-21-11#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2011-05-25/5-u-21-11#rd_5

Berufungsstreitwert: 7.500,00 €