Rechtsprechung / OLG Köln / 20. Zivilsenat / 2010

OLG Köln Beschluss vom 18.08.2010 – 20 U 210/09

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2010:0818.20U210.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 ver­kündete Urteil der 37. Zivilkammer des Land­ge­richts Köln – 37 O 146/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe§

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu­weisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut­ung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­dung durch Urteil.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Juli 2010 wird Bezug ge­nom­men.

Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung fehlt. Es reicht nicht - wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 12. August 2010 ausführen lässt - aus, dass er innerhalb der Frist des § 7 AUB 94 zu der nach seiner Behaup­tung bestehenden Kopfschmerzproblematik „vorgetragen“ und auch Ärzten gegen­über davon berichtet hat. Erforderlich ist, dass ein Arzt fristgerecht die behaup­teten Kopfschmerzen als dauerhafte Unfallfolge feststellt. Der Arzt S hat in seinem Attest vom 1. Oktober 2004 eine solche Feststellung nicht getroffen. Soweit der Kläger nunmehr behaupten will, dies sei ver­sehentlich unterblieben, kann er damit nicht gehört werden. Objektiv fehlt es an einer nach den Bedingungen erforderlichen ärztlichen Feststellung; das damit anzu­neh­men­de Frist­ver­säumnis kann nicht entschuldigt werden (BGHZ 137, 174). Es geht zu Lasten des Versicherungsnehmers, wenn der behandelnde Arzt ihm eine entsprechende Bescheinigung nicht erteilt (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 2000, 174).

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klageabweisung auch aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. C gerechtfertigt wäre. Allerdings hat der Sachverstän­dige sich dazu geäußert, ob die vom Kläger geschilderten wiederkehrenden Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen sind. Er hat sich außerstande gesehen, hierzu sichere Feststellungen zu treffen, weil es – mit Ausnahme der festgehaltenen 10minüten Bewusstlosigkeit – keine weiteren Befunder­he­bungen gibt, die eine solche Schlussfolgerung zulassen würden. Das ist in jeder Hinsicht nach­vollziehbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ist auch nicht ent­scheidend, ob nach dem vom Kläger erlittenen Unfall das Auftreten von Kopf­schmerzen – wie dieser meint – zwangsläufig sei. Das mag als richtig unter­stellt werden. Der Sachverständige Dr. C hat einen akuten posttrauma­tischen Kopfschmerz durchaus für möglich gehalten. Er hat allerdings ausge­führt, dieser wäre nach spätestens 8 Wochen folgenlos abgeklungen. Einen unfallbedingten chronischen Kopfschmerz – nur dann wäre an eine Invalidi­tätsentschädigung zu denken – hat er indes nicht sicher feststellen können. Das geht zu Lasten des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 11.550,- €