Rechtsprechung / OLG Köln / 2009

OLG Köln Beschluss vom 06.04.2009 – 20 U 176/08

ECLI:DE:OLGK:2009:0406.20U176.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2008 ver-kündete Urteil der 37. Zivilkammer des Land¬ge¬richts Köln – 37 O 553/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-04-06/20-u-176-08#rd_1

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-04-06/20-u-176-08#rd_2

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. März 2009 wird Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 1. April 2009 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-04-06/20-u-176-08#rd_3

Der Senat hält daran fest, dass bei Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, ein weitgehender Verweis auf den genehmigten Geschäftsplan in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig war und einen Versicherer keine darüberhinaus gehende umfassende Auskunfts- und Beratungspflicht getroffen hat. Dies gilt auch für die Höhe der Abschlusskosten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-04-06/20-u-176-08#rd_4

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine "bedarfsgerechte Beratung" vermisst, führt sie – was im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist – einen neuen Streitgegenstand ein. Ob eine fondsgebundene Lebensversicherung für sie die richtige Anlageform war und ob die Beklagte insoweit eine Beratungspflicht hatte, war bislang nicht im Streit. Im übrigen legt die Klägerin nicht dar, welche andere Anlage sie ggf. gewählt hätte und welcher konkrete Vermögensnachteil ihr dadurch entstanden ist, dass sie sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 13.688,76 €