Rechtsprechung / OLG Köln / 2008

OLG Köln Beschluss vom 17.12.2008 – 12 WF 167/08

ECLI:DE:OLGK:2008:1217.12WF167.08.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien wird der Be-schluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 13.10.2008 (AZ.: 10 F 560/08) abgeändert und der Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 6.469,08 € festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_2

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 13.10.2008 den Streitwert für die Ehesache auf 4.500,--€ festgesetzt. Es hat dabei das mtl. Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 1.540,--€ zugrunde gelegt, das von dem Antragsgegner bezogene Arbeitslosengeld II indes unberücksichtigt gelassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_3

Hiergegen haben beide Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Erhöhung des Streitwertes mit der Begründung anstreben, auch das von dem Antragsgegner bezogene Arbeitslosengeld II sei einzubeziehen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat daher die Erhöhung auf 7.065,--€, hilfsweise auf 5.619,--€, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners auf 8.118,--€ beantragt. Letzterer ist von mtl. Sozialleistungen nach SGB II des Antragsgegners von 1.166,--€ ausgegangen.

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II.

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Die gemäß §§ 63,68 I GKG, § 32 RVG zulässigen Beschwerden haben auch in der Sache teilweise Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_4

Die Festsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren richtet sich nach § 48 Abs. 2 GKG. Danach ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Für Ehesachen regelt § 48 Abs.3 S.1 GKG zudem, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_5

Umstritten ist, ob das von einem Ehegatten bezogene Arbeitslosengeld II zu dem einsetzbaren Nettoeinkommen zu zählen ist. Während teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass Sozialleistungen nach SGB II nicht als Einkommen anzusehen seien, weil diese als subsidiäre öffentliche Leistungen gewährt werden, nicht auf einer Erwerbstätigkeit des Empfängers beruhten und aus dem Bezug von ALG II folge, dass die Parteien nicht individuell belastbar seien ( so OLG Rostock NJW-RR 2007,1152; OLG Dresden FamRZ 2004, 1225 und OLG Dresden NJW-RR 2007,1161-1162; OLG Düsseldorf FamRZ 2006,807), werden von anderen Gerichten auch solche Leistungen als Einkommen i.S.v. § 48 Abs.3 S.2 GKG berücksichtigt ( so Schl.Hol.OLG OLGR Schleswig 2008,608-609; OLG Frankfurt NJW-RR 2008,310-311; OLG Hamm FamRz 2006,806-807; OLG Bremen FamRZ 2004,961).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_6

Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 48 Abs.2 und 3 GKG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, als Einkommen lediglich Erwerbseinkünfte oder solche Einkünfte, die als Surrogat geleistet werden, anzusehen. Für die Festsetzung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren kann es nicht darauf ankommen, aus welchen Quellen das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen stammt. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten steht kein konkret bezifferbarer Antrag zur Verfügung, der einer Streitwertfestsetzung zugrundegelegt werde könnte. Dieser ist vielmehr nach Ermessen zu bestimmen. § 48 GKG gibt dazu in Abs.2 Richtlinien, anhand derer in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wozu Ehesachen zählen, die Festsetzung des Streitwertes zu erfolgen hat. Ein Anhaltspunkt sind die Einkommensverhältnisse der Parteien, die herangezogen werden, weil auf diese Weise sichergestellt ist, dass in Verfahren, die höchstpersönliche Belange der Parteien betreffen und die nur durch ein gerichtliches Verfahren entschieden werden können, jedermann gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Zugang zu den Gerichten zur Klärung seiner höchstpersönlichen Angelegenheit gewährt wird. Die zur Verfügung stehenden Einkünfte der Parteien bieten die Grundlage für die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach § 48 GKG als Maßstab für die Streitwertfestsetzung dienen sollen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht darauf ankommen, aus welchen Quellen die Einkünfte resultieren, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_7

Für die Berücksichtigung von ALG II spricht auch, dass die Unterhaltsrichtlinien verschiedener Oberlandesgerichte (s. Ziffer 2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln) dieses jedenfalls auf Seiten des Verpflichteten als Einkommen berücksichtigt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_8

Der in den vorstehend zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die ebenfalls diese Auffassung vertreten, zum Teil enthaltenen Einschränkung, das ALG II sei nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Überleitung auf den Leistungsträger nicht stattgefunden habe, schließt der Senat sich nicht an. Auch wenn ALG II subsidiär zu einer Unterhaltsverpflichtung geleistet wird, behält es seine die Lebensverhältnisse der Eheleute prägende Bedeutung. Im übrigen ist jede Differenzierung in dieser Hinsicht für die Bedürfnisse der erstinstanzlichen Rechtsprechung nicht hinreichend praktikabel.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_9

Der Berücksichtigung von ALG II sowie auch anderer Sozialleistungen steht nicht der in § 48 Abs. 3 S. 2 GKG genannte Mindestwert von 2.000,--€ entgegen, der auf diese Weise an Bedeutung verliert. Diese Folge beruht vor allem darauf, dass die kostenrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht wurden mit der in den letzten Jahren erfolgten Erhöhung der Lebenshaltungskosten ( dazu auch Sch.Hol.OLG aaO).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_10

Schließlich gebietet es auch das Interesse der Prozessbevollmächtigten der Parteien an einer angemessenen Vergütung, nicht lediglich auf einen Mindestwert abzustellen oder Sozialleistungen unbeachtlich zu lassen. So hat das BVerfG entschieden, dass die Festsetzung des Mindestwertes auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde (BVerfG FamRZ 2006,24-26).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_11

Der hier von dem Senat vorgenommenen Auslegung steht die Entscheidung des BVerfG vom 22.02.2006 (NJW 2006,1581-1582 = FamRZ 2006,841) nicht entgegen; denn die dortige Entscheidung lässt die Möglichkeit offen, auch ALG II als Einkommen bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_12

Vorliegend bedeutet dies, dass von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.540,--€ und auf Seiten des Antragsgegners ausweislich des Bescheides der Gemeinde Aldenhoven vom 21.08.2008 von einem Bezug von ALG II in Höhe von 1.166,36 € auszugehen ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_13

Kindesunterhalt ist in Höhe von 550,--€, abzusetzen (dazu OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.12.2006 AZ.: 16 WF 204/06 und OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.04.2008 AZ.: 2 WF 39/08 beide abgedruckt in juris; Schl.Hol. OLG aaO).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-12-17/12-wf-167-08#rd_14

Bei einem Gesamteinkommen von mtl. 2.706,36 € und nach Abzug von 550,--€ verbleibt ein Einkommen von 2.156,36 €. Das dreifache Monatseinkommen beläuft sich mithin auf 6.469,08 €.

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Sonstige Vermögenswerte, die Eingang in die Ermessensentscheidung finden könnten, sind vorliegend nicht vorhanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 III GKG.