Rechtsprechung / OLG Köln / 2003

OLG Köln Beschluss vom 26.08.2003 – 2 Ws 499/03

ECLI:DE:OLGK:2003:0826.2WS499.03.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-08-26/2-ws-499-03#rd_1

Der Angeschuldigte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 02.07.2002 (Az: 502 Gs 2501/02) vom Vollzug der (weiteren) Untersuchungshaft verschont worden unter der Auflage, sich wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiabschnitt zu melden. Den Antrag des Angeschuldigten, diese Auflage auf eine monatliche Meldepflicht zu reduzieren, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Angeschuldigte sein Begehren weiter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-08-26/2-ws-499-03#rd_2

Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Der Umstand, daß der Angeschuldigte der Meldepflicht bisher zuverlässig nachgekommen und von ihr für die Dauer eines Monats sogar befreit worden ist, vermag die erstrebte Lockerung der Auflage nicht zu rechtfertigen. Eine Meldung lediglich in monatlichem Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. Eine Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.