Rechtsprechung / OLG Köln / 2001

OLG Köln Beschluss vom 03.04.2001 – 25 UF 34/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0403.25UF34.01.00

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Tenor§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_2

Die gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 652 ZPO an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_3

Mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 ZPO können nur die in § 648 Abs.1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, § 652 Abs.2 ZPO. Hier macht der Antragsgegner zum einen mit seiner Beschwerde unter Vorlage von Quittungen geltend, dass nicht erkennbar sei, inwieweit von ihm regelmäßig monatlich erbrachte Unterhaltszahlungen in Höhe von 300,00 DM berücksichtigt seien. Obgleich der Antragsteller daraufhin erwidert, dass bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder aufgrund entsprechender Angaben der Kindesmutter keinerlei Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden seien, bleibt der Rechtsmittelangriff erfolglos. Den Erfüllungseinwand kann der Antragsgegner mit der Beschwerde nämlich erfolgreich nur erheben, wenn er zugleich erklärt, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Weiter muss er zugleich erklären, wieweit er gezahlt hat, und sich zugleich verpflichten, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen (§§ 652 Abs.2, 648 Abs.2 S.2 ZPO). Diesen Anforderungen (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 652 Rdnr. 11) genügt die Beschwerde des Antragsgegners nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_4

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsgegner außerdem, dass die von der Unterhaltszahlung abzuziehenden hälftigen Kindergeldbeträge in dem angefochtenen Beschluss nicht beziffert, sondern nur der Höhe als abzugsfähig angegeben worden seien. Unter der Rubrik "Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich (...) um anteilige kindbezogene Leistungen:" findet sich in dem besagten Beschluss zu jedem der beiden Kinder der Eintrag: "1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes". Dieser Eintrag genügt den Anforderungen. Der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes oder der vergleichbaren kindbezogenen Leistung ist nämlich entweder zu beziffern ( Regierungsentwurf des KindUG, BTDrucks 13/7338 S 43) oder so zu bezeichnen, dass er - wie hier - ohne weiteres bestimmt werden kann ( vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 649 Rdnr.4 m.w.N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_5

Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat nach § 97 Abs.1 ZPO der Antragsgegner zu tragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_6

Beschwerdewert: 9.152,00 DM,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_10

das sind gemäß § 17 Abs.1 und 4 GKG:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_11

Rückstand Unterhalt für D. Februar bis Juni 2000

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_16

296 DM x 5 = 1.480,00 DM zuzüglich

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_17

laufender Unterhalt für D. ab Juli 2000

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_22

296 DM x 12 = 3.552,00 DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_23

Rückstand Unterhalt für B. Februar bis Juni 2000

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_28

220 DM x 5 = 1.100,00 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_29

laufender Unterhalt für B. ab Juli 2000

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-04-03/25-uf-34-01#rd_34

220 DM x 7 und 296 x 5 = 3.020 DM.