Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Beschluss vom 15.03.2000 – 1 U 92/98

ECLI:DE:OLGK:2000:0315.1U92.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1

G r ü n d e

2

Die tatsächlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen waren entsprechend § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit sie unrichtig waren.

3

Die Berichtigung wurde vom Beklagten zu 3) form- und fristgerecht beantragt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-15/1-u-92-98#rd_1

Nachdem Richter am Oberlandesgericht Dr. L. aus dem Senat durch Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ausgeschieden ist, war ohne ihn zu entscheiden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-03-15/1-u-92-98#rd_2

Eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe liegt, wie der Beklagte zu 3) in seinem Berichtigungsantrag zutreffend ausgeführt hat, deshalb vor, weil er weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten hat, an den Emissionsprospekten beteiligt gewesen zu sein.