Rechtsprechung / OLG Köln / 1995

OLG Köln Beschluss vom 18.12.1995 – 16 W 62/95

ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16W62.95.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1

G r ü n d e

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_1

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen wegen eines Unfalls in Anspruch, den er am 21.12.1992 in einem Straßenbahnzug der Linie .. in K. erlitt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_2

Der damals 23-jährige Kläger, der betäubungsmittelabhängig war, begab sich in der Nacht zum 21.12.1992 in die U-Bahn-station E., wo er den Zeugen W. traf. Beide tranken Alkohol in erheblichen Mengen. Eine bei dem Antragsteller am Morgen des 21.12.1991 um 7.50 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,75 o/oo, eine bei dem Zeugen W. um 9.00 Uhr durchgeführte Blutprobe eine solche von 3,91 o/oo.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_3

Nachdem der Antragsteller und der Zeuge W. in den K. Drugstore auf der N. Straße eingebrochen waren und dort eine größere Menge Zigaretten entwendet hatten, stiegen sie in der U-Bahnstation "E." gegen 4.40 Uhr in die eintreffende Straßenbahnlinie .. in Richtung K.-M.. Es handelte sich um einen Doppelzug, der Kläger und der Zeuge W. stiegen in den hinteren Wagen ein, der Kläger nahm in der letzten Vierersitzgruppe in Fahrtrichtung rechts Platz, wobei er die in Plastiktüten mitgeführten erbeuteten Zigaretten auf dem Boden am Heizungsschacht abstellte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_4

Dort entwickelte sich in der Folgezeit ein Brand, durch den dem Antragsteller schwerste Verletzungen zugefügt wurden. Der Antragsteller erlitt an der rechten Hand und an beiden Beinen Verbrennungen dritten und vierten Grades, die Amputationen erforderlich machten. Insgesamt waren 49 % der Körperoberfläche verbrannt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_5

Der Antragsteller wurde bis zum 30.3.1993 im Schwerstver-branntenzentrum in K.-M. stationär versorgt, danach bis zum 25.4.1993 im H.-G.-Krankenhaus in K. medizinisch betreut. Am 26.4.1993 wurde er in einem Langzeitpflegeheim, in dem er sich heute noch befindet, untergebracht. Im August 1993 mußte sich der Antragsteller wiederum in das Schwerstverbranntenzentrum der Kliniken der Stadt K. begeben, da er nach wie vor an heftigen Schmerzen in den Stümpfen der Beine litt. In der Zeit vom 6.12.1993 bis 20.1.1994 befand er sich wiederum dort, weil ein operativer Eingriff durchgeführt werden mußte. Bis heute kann der Antragsteller nur für wenige Stunden in seinem Rollstuhl sitzen, da die Oberschenkelstümpfe schmerzen. Eine Prothesenversorgung wird erst möglich sein, wenn weitere operative Eingriffe durchgeführt worden sind.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_6

Der Antragsteller behauptet, der Brand sei innerhalb des Warmluftkanals der Heizung in dem Straßenbahnwagen entstanden. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1) habe ihr obliegende Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt, und behauptet, sie habe an der Endhaltestelle "T." keine Kontrolle des Straßenbahnzuges durchgeführt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_7

Er behauptet, bereits an der Endhaltestelle habe der Straßenbahnwagen in Brand gestanden. Dies folgert er daraus, daß, wie er behauptet, die Fahrgäste wegen der Rauchentwicklung nicht in den hinteren Wagen eingestiegen seien, so der Zeuge W. an der Haltestelle "V.straße". Anhand der Schwere der Brandverletzungen sei nachweisbar, daß das Feuer lange Zeit eingewirkt haben müsse.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_8

Der Antragsteller behauptet, die Amputation seiner Gliedmaßen wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Brand bereits an der Endhaltestelle T. bemerkt worden wäre.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_9

Er behauptet, er habe sich nicht selbst retten können, weil er - unabhängig von seiner Alkoholisierung - eine Rauchvergiftung erlitten habe, die zur Bewußtlosigkeit geführt habe.

12

Der Antragsteller beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

13

Er wird beantragen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 200.000.- DM jedoch nicht unterschreiten sollte,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_11

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 600.- DM, beginnend ab dem 1.1.1993, zu zahlen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_12

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 21.12.1992 in der ...-Linie Nr. .. künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

17

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers zurückzuweisen.

18

Beide Antragsgegnerinnen werden beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_13

Die Antragsgegnerin zu 2) behauptet, die Antragsgegnerin zu 1) habe an der Endhaltestelle "T." um 5.03 Uhr den Straßenbahnzug pflichtgemäß auf besondere Vorkommnisse überprüft. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Feuerschein und keinerlei Rauchentwicklung erkennbar gewesen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_14

Sie behauptet weiterhin, auch an der Haltestelle "D.", an der der Zeuge L. den Straßenbahnzug bestiegen habe, sei noch keine Brandentwicklung feststellbar gewesen.

22

II.

23

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1, 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_15

Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, denn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

25

Das Klagevorbringen ist schlüssig aus § 823 Abs. 1 BGB.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_16

In Rede steht die schuldhafte Verletzung der Verkehrs-sicherungspflicht durch die Antragsgegnerinnen zu 1.) und zu 2.), bei der Antragsgegnerin zu 2.) in Form des Organisationsverschuldens.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_17

Nach der Behauptung des Antragstellers hat der Straßenbahnzug geraume Zeit vor der Entdeckung des Feuers aufgrund einer Meldung von Passanten - bereits an der Endhaltestelle "T." - gebrannt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_18

Während der insoweit angetretene Zeugenbeweis - Vernehmung des Zeugen W. - nur indizielle Bedeutung hat, da der Zeuge W. nur bestätigen könnte, in welchem Zustand sich der Straßenbahnzug an der Haltestelle "V.straße" befand, kann der weitere angetretene Beweis durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Dr. Sp. nicht als von vornherein untauglich angesehen werden. Aus der Sicht des medizinischen Laien ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Zeuge aufgrund seiner Feststellungen bei der Behandlung des Antragstellers im Hinblick auf Art und Umfang der Verletzungen Aussagen zur Einwirkdauer des Feuers machen kann.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_19

Das Gutachten H. besagt zur Dauer des Brandes nichts. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß der Brand nicht auf das Versagen technischer Einrichtungen des Straßenbahnzuges zurückzuführen ist. Die Feststellung des Sachverständigen, daß ein sich erfahrungsgemäß über längere Zeiträume ent-wickelnder Schwelbrand, der sehr rauchintensiv ist, vor-liegend weniger wahrscheinlich sei als ein offenes Flamm-brandgeschehen, entspringt nicht der sachverständigen Bewertung, sondern beruht lediglich auf einer im Hinblick auf die Lebenswahrscheinlichkeit angestellten Vermutung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_20

Falls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststünde, daß der Straßenbahnzug bereits an der Endhaltestelle "T." gebrannt hat bzw. mit Rauch gefüllt war, wäre von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Antragstellerin zu 1.) auszugehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_21

Der Haftungsregelung des § 823 Abs. 1 BGB ist die allgemeine Pflicht zu entnehmen, das Verhalten so einzurichten, daß dadurch die Rechte und Rechtsgüter anderer möglichst nicht gefährdet werden. Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflicht ist anerkanntermaßen die Eröffnung oder Veranstaltung eines Verkehrs bzw. das Inverkehrbringen von Sachen. Haftungsgrund ist hier - außer der an die Möglichkeit der Gefahrbeherrschung anknüpfenden Zustandsverantwortlichkeit - die faktische Verantwortungsübernahme für die verkehrsübliche Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der Schutz der Erwartungen, die diese insoweit in den Eröffner oder Veranstalter des Verkehrs oder Inverkehrbringer von Gegenständen setzen dürfen (vgl. MünchKomm/Mertens, 2.Aufl. 1986, § 823 Rn.186).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_22

Nach dem Vorstehenden treffen die Antragsgegnerin zu 1) als Straßenbahnfahrerin im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht jedenfalls Kontrollpflichten. Sie hat - im Rahmen des ihr nach dem organisatorischen Ablauf Möglichen und Zumutbaren - regelmäßig die Straßenbahnwagen, die sie von ihrem Arbeitsplatz aus nicht einsehen kann, auf Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstige Vorkommnisse zu untersuchen, die zur Schädigung von Fahrgästen führen können. Sie erfüllt ihre Verpflichtung durch Kontrolle an den Endhaltestellen oder an sonstigen Haltestellen, an denen sie Aufenthalt hat. Da eine zuverlässige Kontrolle das Aussteigen des Straßenbahnfahrers erforderlich macht, ein solches aber nach dem organisatorischen Ablauf des Einsatzes nur an den genannten Haltestellen möglich ist, kann das Unterlassen weiterer Kontrollen dem Straßen-bahnfahrer persönlich nicht als Verschulden zur Last gelegt werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_23

Steht nach der Beweisaufnahme fest, daß in dem Straßenbahnzug der Antragsgegnerin zu 2) ein Brand entstehen konnte und dieser Brand während einer gewissen, nicht unbeträchtlichen Zeit von der Antragsgegnerin zu 1) als Straßenbahnfahrerin nicht bemerkt wurde, obschon sie ihren, ihr von der Antragsgegnerin zu 2) auferlegten Kontrollpflichten nachgekommen war, liegt ein Organisationsverschulden der Antragsgegnerin zu 2) vor.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_24

Die Antragsgegnerin zu 2) hat zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, die ihr nach dem Vorstehenden aus der Eröffnung oder Veranstaltung eines Verkehrs obliegt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, etwaige Schädigungen der Fahrgäste zu verhindern.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_25

In Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Eröffner oder Veranstalter des Verkehrs diejenigen Kontrollen zu veranlassen bzw. zu ermöglichen, die geeignet und erforderlich sind, Schadensfällen vorzubeugen, bereits eingetretene Schäden zu erkennen und evtl. erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_26

Auf welche Art und Weise der Verkehrssicherungspflichtige den Fahrbetrieb organisiert, um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist abhängig von Tageszeit, Jahreszeit und evtl. vorhandenen technischen Einrichtungen, die dem Fahrer - über die persönliche Kontrolle hinaus - die optische oder akustische Überwachung des Fahrgastraumes ermöglichen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_27

Anerkannt ist, daß das Fahrpersonal anzuweisen ist, das Fahrzeug an den Endhaltestellen zu kontrollieren und größere Gefahren, z.B. gröbere Verunreinigungen oder Vereisungen der Trittstufen, zu beseitigen (vgl. OLG Celle VersR 1981, 1059; Filthaut, Omnibushaftung 1995, Rn. 446).

38

Die Kontrolle an den Endhaltestellen kann jedoch im Einzelfall nicht ausreichend sein.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_28

Bei Vorliegen bestimmter Wetterlagen, etwa eines Temperatursturzes mit Glatteisgefahr, kann es zur Vermeidung von Stürzen der Fahrgäste erforderlich sein, die zu deren Beförderung dienenden Wagen häufiger zu kontrollieren.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_29

Besondere Anforderungen sind zur Nachtzeit zu stellen. Es ist allgemein bekannt, daß nachts oder in den frühen Morgenstunden in Straßenbahnen weniger Fahrgäste verkehren als tagsüber. Infolgedessen ist es - anders als am Tage - nicht ohne weiteres gewährleistet, daß Gefahren, die vom Zustand des Fahrgastraumes oder von anderen Fahrgästen ausgehen, durch aufmerksame oder verantwortungsbewußte Fahrgäste festgestellt, beseitigt oder weitergemeldet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Gefahr der mutwilligen Beschädigung von Einrichtungen des Fahrgastraumes, der Inbrandsetzung sowie der Belästigung, Bedrohung oder Verletzung durch andere - alkoholisierte oder kriminelle - Fahrgäste nachts besonders groß ist.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_30

Nach Auffassung des Senates läge ein Organisationsverschulden der Antragsgegnerin zu 2) bereits dann vor, wenn die Antragsgegnerin zu 1) nach dem vorgesehenen betrieblichen Ablauf und den ihr zur Verfügung stehenden technischen Kontrollvorrichtungen nicht in der Lage war, einen im hinteren Wagen ihres Straßenbahnzuges ausgebrochenen Brand nach Ablauf einer Zeit von wenigen Minuten zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_31

Die Organisation der nach dem Vorstehenden erforderlichen Kontrolle und Überwachung ist der Antragsgegnerin zu 2) auch zumutbar, denn ihr stehen die verschiedensten Möglichkeiten zur Verfügung. Denkbar wäre nicht nur eine regelmäßige persönliche Kontrolle durch den Fahrer, sondern auch die Verwendung eines Straßenbahnwagens, in den der Fahrer hineinsehen kann, die Verwendung von Rauchmeldern, Kameras oder Mikrophonen bzw. Gegensprechanlagen, die dem Fahrer eine akustische Kontrollmöglichkeit bieten und dem Fahrgast ermöglichen, einen Hilferuf an den Fahrer zu senden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_32

Die Antragsgegnerin zu 2) wird sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen können, daß sie die Vorschriften der BOStrab des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9.6.1988 über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen oder der Dienstanweisung für den Fahrdienst der Straßenbahnen - DFStrab -, Ausgabe 1989, eingehalten hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-12-18/16-w-62-95#rd_33

Die Betriebsanlagen und die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, sie müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; der Bahnunternehmer hat indes in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und wird grundsätzlich nicht dadurch entlastet, daß die zuständigen Behörden die Anlagen und Fahrzeuge zugelassen und im Wege der Aufsicht keine zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen haben (vgl. Filthaut, HpflG, 4. Aufl. 1994, § 12 Rn. 15 u. 31). Auch die Einhaltung der Fahrdienstvorschriften, denen die Rechtsprechung die gleiche Bedeutung zumißt wie den Unfallverhütungsregeln, führt in den Fällen nicht zur Entlastung, in denen diese unzureichend sind (vgl. Filthaut, Omnibushaftung 1995, Rn. 439; BGH VRS 5, 284, OLG Nürnberg VRS 81, 161).

45

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht gestattet.