Rechtsprechung / OLG Köln / 1993
OLG Köln Beschluss vom 14.07.1993 – 17 U 40/93
ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17U40.93.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1
G r ü n d e
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-u-40-93#rd_1
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-07-14/17-u-40-93#rd_2
Da die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM vollstrecken kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Beklagten nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die einen nicht anderweitig abwendba-ren, über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausge-henden Schaden ernsthaft nahelegen. Sie sind nicht dargetan. Die allgemeinen Nachteile, die mit der vom Beklagten befürchteten Vollstreckung verbunden sein werden, begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangs-vollstreckung.