Rechtsprechung / OLG Köln / 1991

OLG Köln Urteil vom 19.09.1991 – 5 U 21/91

ECLI:DE:OLGK:1991:0919.5U21.91.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht begrün-det.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgege-ben.

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9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_1

Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der abgeschlossenen Teil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine, amtliches Kennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.

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13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_2

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Klä-ger den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewie-sen. Gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-koversicherung unter anderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Zusammenstoß mit Haarwild.

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15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_3

Zutreffend hat das Landgericht gesehen, daß der Versicherungsanspruch nur gegeben ist, wenn der Zusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich gewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß lediglich Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild ausgelösten Schadenfall ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr auslösendes Moment für den Unfall sein (vgl. Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).

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17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_4

Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchge-führten Beweisaufnahme sind diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen Angaben zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen 3.00 Uhr nachts plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn kommen sehen. Im gleichen Moment gab es einen Schlag in der Lenkung und einen Knall gegen die Windschutzscheibe.

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19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_5

Die Berufungsbegründung bemängelt, daß in der pro-tokollierten Aussage von "irgendwelchen wilden Tie-ren" keine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der Zeuge K. unmittelbar anschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei erklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei habe einen toten und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist nach Auffassung des Senats der Zusammen-hang unzweifelhaft derart hergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen K. bekundeten Schlages in der Lenkung und des Knalls gegen die Windschutzscheibe die besagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im Augenblick des Aufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.

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21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_6

Ohne Erfolg zieht die Berufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der Füchse für das Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in Zweifel.

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23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_7

Es ist sicher richtig, daß ein solcher Geschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall eines kleineren Tieres nicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des Zeugen K. ist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge des Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.

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27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_8

Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich aus der Aussage der im Wege der internationalen Rechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung nicht veranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die Zeugin S. dessen Angaben in wesentlichen Punkten.

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29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_9

Zwar konnte sie sich nicht an den Augenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an heftiges Bremsen, wobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem die Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren worden sei. Unter diesen Umständen besteht für den Senat einmal kein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei tatsächlich so abgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend gewesen sind.

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31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_10

Auch die Verurteilung des Zeugen K. im Ordnungswid-rigkeitsverfahren durch die ungarischen Behörden beruht darauf, daß er ausweislich des Beschlusses des Polizeikommissariats Si. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße springenden Tiere zu spät bemerkt hat.

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35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_11

Schließlich hat ebenfalls die Beklagte in der vor-gerichtlichen Korrespondenz den Aufprall von Tieren auf das Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel gezogen, sondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein Ausweichmanöver ge-handelt habe.

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37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_12

Diese Sicht der Dinge ist allerdings durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz von Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459) als überholt anzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im Streitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K. gerade kein Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst zum Abkommen von der Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt hat.

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39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_13

Endlich besagt der Umstand, daß der Zeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder Haarreste gefunden hat, nichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung des Zeugen K..

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41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_14

Soweit die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche Spuren aufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht zu dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das Fahrzeug des Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den Mast eines Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des Zeugen W. sichtbaren Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von daher rühren können.

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45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_15

Auch zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme sieht der Senat keine Veranlassung. Das Landgericht hat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten, und der Senat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß der Senat keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung zugrundezulegen.

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49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91#rd_16

Die Höhe des Fahrzeugschadens ist unstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.02.1988 selbst vorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM auszugehen sei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 25.500,00 DM.