Rechtsprechung / OLG Köln / 1988

OLG Köln Beschluss vom 12.08.1988 – 4 WF 181/88

ECLI:DE:OLGK:1988:0812.4WF181.88.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit dem Beklagten PKH versagt worden ist. Das Amtsgericht hat über das PKH-Gesuch des Beklagten erneut zu entscheiden.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_2

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat sachlich Erfolg. Daß dem Beklagten PKH nicht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung versagt werden kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22.03.1988 (4 WF 69/88) ausgeführt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_3

An diese Feststellung ist das Amtsgericht hier gebunden; denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erkenntnisgrundlage der Erfolgsprüfung ist die Entscheidungsreife des PKH-Antrages (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, NJW-Schriften

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_4

47, Rdnr. 525). Die Entscheidungsreife erfordert einen "bewilligungsreifen" Antrag (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr. 535) und war seinerzeit bereits gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_5

Zwar lagen dem erkennenden Familienrichter die zur Antragsteilung erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten (§ 117 ZPO) nur im Parallelverfahren 45 F 315/87 AG Bonn vor und waren hier lediglich in

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_6

Bezug genommen. Ob eine derartige Bezugnahme auf andere Verfahrensakten des Gerichts generell zulässig und ausreichend ist, konnte der Senat offenlassen. Immerhin spricht in Fällen, in denen wie hier derselbe Richter zuständig ist, vieles dafür.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_7

Im Streitfalle hat jedoch der Familienrichter überdies selbst zu erkennen gegeben, daß er diese Verfahrensweise als formgerechte Antragsteilung gelten ließ; denn von dem Anerbieten des Beklagten unter dem 29.02.1988, die Unterlagen gegebenenfalls hier erneut vorzulegen, hat der Familienrichter - zunächst - keinen Gebrauch gemacht, unter dem 08.04.1988 schließlich Vordruckeingabe nur deshalb (erneut) erbeten, weil die in Bezug genommenen Akten wegen eines Rechtsmittelverfahrens "hier nicht greifbar" waren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_8

Die von Zufälligkeiten abhängige gerichtsinterne Aktenversendung hat hingegen keinen Einfluß auf die Qualifikation eines einmal gestellten Antrages; ein bisher formgerechter PKH-Antrag wird hierdurch nicht zum unvollständigen. Insbesondere der Zweck der

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_9

Prozeßkostenhilfe, das sozialstaatliehe Gebot der Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich zu verwirklichen, verbietet eine solch formalistische Betrachtungsweise.Das Amtsgericht hätte sich die Entscheidungsgrundlage ohne

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_10

weiteres durch Rückforderung des PKH-Heftes im Parallelverfahren für nur einen Tag schaffen und so über den PKH-Antrag des Beklagten bereits seinerzeit befinden können.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-08-12/4-wf-181-88#rd_11

Da es zur Hilfsbedürftigkeit des Beklagten, insbesondere zu einer etwaigen Ratenpflicht, Feststellungen bislang noch nicht getroffen hat, war dem Amtsgericht insoweit die weitere Entscheidung vorzubehalten.

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Beschwerdewert: DM 2.000,00.