Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2007

OLG Koblenz Urteil vom 12.12.2007 – 1 U 180/07

ECLI:DE:OLGKOBL:2007:1212.1U180.07.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2007 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leiststet.

Gründe§

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_1

Am 21. September 1971 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde F... einen Bebauungsplan mit den Teilgebieten „Auf dem W.“ und „In der A.“. Die Bezirksregierung Trier genehmigte in der Folgezeit unter dem 29. Februar 1972 lediglich das Teilgebiet „Auf dem W.“.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_2

Gegen Ende der 90er Jahre setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung, weil die gesamte Fläche im Bebauungsplangebiet in ihrer Verfügungsbefugnis stand und sie diese vermarkten wollte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_3

Anlässlich eines Gesprächs des Architekten der Klägerin, des Zeugen S., mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, K., wurde Einsicht in den Bebauungsplan genommen; zwischen den Parteien umstritten ist welche Bebauungsplanausfertigung vorlag.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_4

Die Klägerin begann in der Folgezeit mit der Planung der Versorgungseinrichtungen auch für das Baugebiet „In der A.“. Erst im Dezember 1999 bemerkten die Beteiligten, dass für dieses Teilgebiet mangels Genehmigung durch die Bezirksregierung T. ein wirksamer Bebauungsplan nicht vorlag.

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Am 22. März 2001 wurde für das Teilgebiet „In der A.“ ein Bebauungsplan genehmigt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_5

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Planungskosten, die unter Zugrundelegung des unwirksamen Bebauungsplans angefallen sind. Diese nunmehr nutzlosen Aufwendungen habe sie im Vertrauen auf die Auskunft des Bediensteten K. getätigt, der unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan erklärt habe, hier dürfe gebaut werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_6

Ein Hinweis auf die Nichtgenehmigung des Bebauungsplans sei aus den vom Sachbearbeiter K. vorgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen. Dem Architekten seien Planzeichnungen mit Textfestsetzungen vorgelegt worden und dabei sei seitens des Sachbearbeiters erklärt worden, dies sei der maßgebliche Bebauungsplan.

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Die Klägerin hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_7

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.168,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2003 zu zahlen,

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Ein Bediensteter der Verbandsgemeinde habe nie erklärt, der Bebauungsplan sei genehmigt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_8

Davon abgesehen habe sich der Architekt der Klägerin auch mit der Genehmigung des Bebauungsplans befassen müssen. Dies sei seine Aufgabe gewesen und deshalb stehe der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu. Im Übrigen stelle dieser Umstand auch ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden dar, welches so weit gehe, dass es einen Schadensersatzanspruch ausschließe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_9

Die Klägerin habe zudem keinen Durchführungsvertrag mit der Gemeinde über die Baumaßnahmen geschlossen gehabt; sie habe Aufträge vergeben, ohne einen verbindlichen Erschließungsvertrag mit der Ortsgemeinde F.

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Darüber hinaus sei der Schadensersatzanspruch verjährt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_10

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) mit seinem Grundurteil vom 9. Januar 2007 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_11

Zur Begründung führt das Gericht aus, der Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge K., habe bei der Klägerin den Eindruck erweckt, der Bebauungsplan „In der A.“ sei genehmigt. Die Beklagte sei allein für diesen Irrtum verantwortlich, den Plan für wirksam gehalten zu haben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_12

Der Architekt der Klägerin, der Zeuge S., habe keine Veranlassung gehabt, sich mit der Randleiste zu befassen, weil die Aussage des Zeugen K... eindeutig gewesen sei. Es liege mithin keine Pflichtverletzung des Architekten der Klägerin vor und deshalb auch kein Mitverschulden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_13

Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf die Verjährung berufen, denn diese sei durch die laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_14

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend, die Aussage ihres Bediensteten „sie können hier bauen“ besitze keinen konkreten Aussagewert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_15

Der Architekt der Klägerin sei darüber hinaus selbst ein Fachmann gewesen und deshalb ebenso zur Überprüfung des Bebauungsplans verpflichtet gewesen wie ihr Sachbearbeiter.

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Es gebe auch keinen Ansatz für die Behauptung der Klägerin, der Plan sei dem Architekten ohne die Verfahrensleiste vorgelegt worden.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_16

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weist die Klägerin darauf hin, der Bedienstete der Beklagten habe eine eindeutige Erklärung zur Bebaubarkeit des Baugebietes abgegeben. Der dem Architekten vorgelegte Plan habe keinen Genehmigungsvermerk der Bezirksregierung enthalten, sondern lediglich die Bezugnahme anlässlich der Neuveröffentlichung des Planes. Im Übrigen habe es keinen Anlass zur Prüfung der Verfahrensleiste gegeben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 173-175 GA; S. 2-4 UA).

II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Trier und zur Abweisung der Klage.

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Der Klägerin steht ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_18

1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass aus dem Erklärungsverhalten des Zeugen K. gegenüber dem Zeugen S. die Aussage entnommen werden durfte, für das Plangebiet „In der A.“ liege ein wirksamer Bebauungsplan vor. Dies stellte eine falsche Auskunft dar; der Bebauungsplan war für diesen fraglichen Bereich gerade nicht genehmigt worden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_19

2. Grundsätzlich ist jeder Amtsträger verpflichtet, Auskünfte richtig, klar, vollständig und unmissverständlich zu erteilen. Dies gilt auch in Bausachen, in denen der Empfänger die Auskunft vielfach zur Grundlage von Vermögensdispositionen zu machen gedenkt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_20

Allerdings kommt es bei der Haftung wegen falscher Auskünfte darauf an, ob das nach Erhalt der Auskunft entfaltete Vertrauen schutzwürdig ist. Es ist deshalb zunächst festzustellen, ob die konkrete Auskunft überhaupt geeignet war, eine Vertrauens-/Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen zu bilden. Dabei sind als Gesichtspunkte, die einen Vertrauensschutz ausschließen können, nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers der Auskunft zu sehen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_21

Diese Prüfung ist nicht erst bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB anzusetzen, sondern bereits bei der Prüfung der objektiven Reichweite des den Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002, BGH-Report 2002, 626 ff).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_22

3. Gemessen an diesen Grundsätzen stellte die Auskunft des Bediensteten der Beklagten keine ausreichende Vertrauensgrundlage für finanzielle Dispositionen der Klägerin dar.

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Es kann vorliegend offen bleiben, welche Bebauungsplanurkunde anlässlich der Besprechung zwischen den Zeugen K. und S. vorgelegen hat:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_23

Entweder lag die Originalplanurkunde vor, deren Genehmigungsleiste ausgefüllt war oder - ebenfalls denkbar - eine Planurkunde im Entwurfsstadium, d.h. ohne ausgefüllte Genehmigungsleiste oder es handelte sich lediglich um einen Auszug aus dem Bebauungsplan in Kopie, auf dem nur der Ausfertigungsvermerk erkennbar war wie er mit Schriftsatz der Klägerin vom 27. April 2006 (Bl. 104 GA) vorgelegt worden ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_24

3.1. In jedem Fall oblag es dem Architekten der Klägerin, sich von der Genehmigung und damit der Wirksamkeit des Bebauungsplans zu überzeugen. Als Fachkundiger durfte er sich nicht nur auf die zudem pauschale Aussage des Zeugen K. verlassen, im Plangebiet könne man bauen, sondern er hatte zu prüfen, ob der vorgelegte Plan diese Aussage des Zeugen K. auch rechtfertigte. Dieser Erkenntnismöglichkeit, die evident vorlag, hat sich der Architekt der Klägerin geradezu verschlossen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_25

Der Zeuge S. war aufgrund seiner Berufsqualifikation und der von ihm auch konkret ausgeübten Architektentätigkeit in besonderer Weise fach- und sachkundig.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_26

Ein Architekt weiß, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks in der Regel von einem Bebauungsplan abhängt und er nur bauen darf, wenn dieser Bebauungsplan, der die baulichen Festsetzungen enthält, auch rechtsverbindlich geworden ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_27

Ob diese Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans – formal – eingetreten ist, lässt sich anhand der sog. Verfahrensleiste in der Bebauungsplanurkunde feststellen. Beide Zeugen haben vor dem Landgericht bekundet, Bebauungsplanurkunden enthielten solche Verfahrensleisten (Bl. 158 GA Zeuge K.; Bl. 161 GA Zeuge S.). Die Aufnahme einer solchen Leiste mit in die Planurkunde erfolgt gerade unter dem Aspekt, damit der Einsichtnehmende sich schnell und zuverlässig einen Überblick über den Stand des Planverfahrens verschaffen und insbesondere feststellen kann, ob der Plan bereits die notwendigen Genehmigungen erhalten hat.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_28

Lag der Besprechung zwischen den Zeugen eine vollständige Planurkunde zugrunde, so war es dem Zeugen S. auf einfachem Wege möglich, einen Blick auf die Verfahrensleiste zu werfen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_29

Als Architekt hatte der Zeuge S. auch die entsprechende Befähigung zumindest anhand der Planurkunde zu erkennen, ob die notwendigen Gültigkeitsvermerke bzw. Genehmigungsvermerke enthalten waren.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_30

Hätte er die Verfahrensleiste in Blick genommen, so hätte er – sollte die Verfahrensleiste korrekt ausgefüllt gewesen sein – ohne weiteres die fehlende Genehmigung der Bezirksregierung für das Teilgebiet „In der A.“ erkennen können.

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Sollte die Verfahrensleiste keine Eintragungen aufgewiesen haben, so hätte dies erst Recht Anlass für eine Nachfrage sein müssen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_31

Anlass zu weiterer Nachfrage hätte aber auch die bloße Vorlage einer auszugsweisen Kopie lediglich mit Ausfertigungsvermerk sein müssen. Ohne den gesamten Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in Blick zu nehmen, konnte der Architekt der Klägerin bereits nicht erkennen, was dort gebaut werden durfte. Dann lag es aber auch nahe und drängte sich auf, die Vorlage der gesamten Planurkunde zu verlangen, mit der Folge der offenbaren Erkenntnismöglichkeit des Genehmigungsdefizits.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_32

Diese Prüfungspflicht betraf den Architekten vorliegend umso mehr, als es um ein größeres Projekt der Klägerin ging. Es handelte sich nicht lediglich um die Bebauung eines einzelnen Grundstückes, sondern das gesamte Plangebiet sollte durch die Klägerin erschlossen und anschließend vermarktet werden. Bei Investitionen dieser Größenordnung versteht es sich von selbst, dass ein fachkundiger Berater der Klägerin sich nicht nur auf eine pauschale Aussage eines Bediensteten verlässt, sondern sich von den formalen Grundlagen der Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke bzw. des Baugebietes überzeugt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_33

Die alleinige Auskunft des Bediensteten durfte deshalb im vorliegenden Fall für die Klägerin keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die auf sie gestützten umfangreichen Investitionen bilden.

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2007-12-12/1-u-180-07#rd_34

Die Revision war nicht zuzulassen; die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einer Würdigung im Einzelfall.

54

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.169 € festgesetzt.