Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2023

OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.04.2023 – 5 UF 174/22

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0424.5UF174.22.00

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 5 WF 79/11.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 1. August 2022, 49 F 881/22

Tenor§

Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Tribunal Judiciaire de T. (22/00358) ausgesetzt.

Gründe§

I.

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für den 5-jährigen Y. und die 2-jährige F.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_1

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die Eltern der Kinder Y. und F. Aufgrund Sorgeerklärungen vom 01.09.2017 und 16.12.2020 übten sie die elterliche Sorge gemeinsam aus.

3

Zuletzt lebten die Eltern gemeinsam in Frankreich. Am 01.11.2021 zog die Mutter mit den Kindern nach Deutschland.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_2

Am 21.02.2022 beantragte die Mutter beim Familiengericht Freiburg, den Umgang des Vaters mit den Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung zu regeln (49 F 415/22).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_3

Am 09.03.2022 leitete der Vater in T., Frankreich, ein Hauptsacheverfahren, u.a. zur elterlichen Sorge, ein. In diesem Verfahren bestreitet die Mutter die internationale Zuständigkeit französischer Gerichte. Sie stellte am 21.06.2022 beim Familiengericht Freiburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren einen eigenen Sorgerechtsantrag. Das Familiengericht übertrug mit Beschluss vom 29.06.2022 (49 F 1372/22) der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder allein.

6

Das vorliegende Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge wurde auf Antrag der Mutter vom 18.04.2022 eingeleitet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_4

Mit Beschluss vom 01.08.2022 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die gesamte elterliche Sorge für die Kinder Y. und F. auf die Mutter allein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_5

Gegen diese dem Vater am 08.08.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner am 08.09.2022 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_6

Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Frankreich geführten Sorgerechtsverfahrens. In diesem Verfahren hat der französische Familienrichter in T. mit Urteil vom 12.12.2022 beschlossen, das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-VO) in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu sein. Allerdings erklärte er sich für international unzuständig, über die Anträge des Vaters zu entscheiden. Er führte aus, dass die Kinder seit dem 01.11.2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Daher sei das französische Gericht gemäß Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nicht befugt, über Fragen der elterlichen Verantwortung zu entscheiden.

10

Gegen diese Entscheidung hat der Vater Rechtsmittel eingelegt. Hierüber ist noch nicht entschieden.

11

Der Senat hat die Akten 49 F 415/22 und 49 F 1372/22 des Amtsgerichts Freiburg beigezogen.

12

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_7

Das hiesige Beschwerdeverfahren ist gemäß Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO auszusetzen, bis rechtskräftig geklärt ist, ob französische Gerichte international zuständig sind.

14

1. Die Entscheidung richtet sich nach der Brüssel IIa-VO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_8

Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) findet hinsichtlich des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zur elterlichen Sorge keine Anwendung. Sie gilt gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO nur für am oder nach dem 01.08.2022 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren. Eingeleitet wurde das Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge gemäß Art. 16 Brüssel IIa-VO bereits im April 2022 mit Einreichung der Antragsschrift beim Amtsgericht Freiburg (vgl. Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR, 4. Auflage 2015, Art. 64 Brüssel IIa-VO Rn. 4).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_9

2. Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO liegen vor. Bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten werden Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht. Das französische Gericht hat sich als das zuerst angerufene Gericht erklärt. Allerdings ist die Zuständigkeit dieses Gerichts noch nicht rechtskräftig geklärt. Bis dahin ist das vorliegende Verfahren daher auszusetzen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_10

3. Die Entscheidung des französischen Gerichts bindet den Senat zwar nicht, vielmehr ist das Oberlandesgericht auch dann in seiner Entscheidung selbständig, wenn sich - wie vorliegend - ein Gericht des anderen Mitgliedstaates, bei dem ein konkurrierendes Verfahren anhängig ist, bereits als das erstangerufene erklärt hat (vgl. Rauscher, a.a.O., Art. 19 Brüssel IIa-VO Rn. 25).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_11

Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung des französischen Gerichts, dass vorliegend das Tribunal Judiciaire de T. das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO in Bezug auf die elterliche Verantwortung ist. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass das umgangsrechtliche Verfahren des Amtsgerichts Freiburg (49 F 415/22) in Deutschland vor dem sorgerechtlichen Verfahren in Frankreich anhängig gemacht wurde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_12

Sowohl bei sorgerechtlichen als auch bei umgangsrechtlichen Verfahren handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a Brüssel IIa-VO jeweils um Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

20

Es sind jedoch nicht Verfahren wegen desselben Anspruchs im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_13

a) Der Begriff „desselben Anspruchs“ ist autonom auszulegen (vgl. EuGH FamRZ 2011, 534, juris Rn. 66). Mit diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal in Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass - anders als in Abs. 1 für das Eheband - nicht ausreichend ist, dass die elterliche Verantwortung insgesamt angesprochen ist (vgl. EuGH FamRZ 2015, 2036, juris Rn. 33).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_14

b) Der Begriff „derselbe Anspruch“ ist zunächst unter Berücksichtigung des Regelungsziels von Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO zu definieren, das darin besteht, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern (EuGH FamRZ 2011, 534, juris Rn. 67).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_15

Zwischen den Bereichen Elterliche Sorge und Umgang wird sowohl im internationalen Recht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel IIa-VO, Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel IIb-VO, Art. 3 lit. b KSÜ und Art. 5 HKÜ) als auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen, darunter auch im innerstaatlichen Recht (vgl. §§ 1671, 1684 BGB), unterschieden. Miteinander unvereinbare Entscheidungen können in den verschiedenen Bereichen im Allgemeinen nicht entstehen, da die Regelungsbereiche grundsätzlich voneinander abgegrenzt sind. Es handelt sich der Sache nach um verschiedene Rechtsschutzbegehren (Entscheidungsgewalt einerseits und Besuchsregelung andererseits) und damit bei wertender Betrachtung um verschiedene Kernpunkte von Streitigkeiten (vgl. zu diesem Begriff: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019, § 2 Rn. 76 mit Hinweis auf EuGH FamRZ 2011, 534, juris Rn. 66 ff.; NK-BGB/Gruber, 2. Auflage 2012, Art. 19 EheVO, Rn. 13 m.w.N).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_16

Die jeweiligen Verfahren folgen teilweise unterschiedlichen Regelungen (vgl. etwa Art. 41 und 48 Brüssel IIa-VO oder Art. 21 HKÜ) und betreffen folglich nicht denselben Anspruch (Senat vom 06.05.2011 - 5 WF 79/11, FamRZ 2011, 1528, juris Rn. 7; Andrae, Internationales Familienrecht, a.a.O., § 2 Rn. 76 unter Hinweis auf AG Lahr FamRZ 2004, 1042; in diese Richtung auch OLG München vom 30.06.2005 - 4 UF 233/05, juris Rn. 8; vgl. zur aktuellen - insofern gleichlautenden - Brüssel IIb-VO: Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 3 und Art. 10 Brüssel IIb-VO Rn. 3; a.A. ohne nähere Begründung Geimer/Schütze/Dilger, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 65. EL Mai 2022, Art. 19 Brüssel IIa-VO Rn. 21 m.w.N.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_17

Soweit diese Unterscheidung zwischen Elterlicher Sorge und Umgang begrenzt wird auf den Gegensatz zwischen der Unterbringung in einer Pflegefamilie einerseits und dem Umgang mit dem Kind andererseits (so etwa Rauscher, a.a.O., Art. 19 Brüssel IIa-VO, Rn. 40; NK-BGB/Gruber, 2. Auflage 2012, Art. 19 EheVO, Rn. 13), überzeugt dies nicht, insbesondere nicht der Verweis auf die formale Einordnung dieser Bereiche in verschiedene Buchstaben in Art. 1 Abs. 2 Brüssel IIa-VO (in diese Richtung aber die Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen vom 04.10.2010, Rs. C-296/10, Rn. 92). Denn die Bereiche Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie und Regelung der elterlichen Sorge haben eine größere inhaltliche und rechtliche Nähe zueinander als zum Umgang; sie betreffen daher nach Ansicht des Senats bei einer autonomen Auslegung der Begriffe (s.o. Kernpunkttheorie) deutlicher denselben Anspruch als Sorgerecht und Umgangsrecht und sind dennoch in verschiedenen Buchstaben des Art. 1 Abs. 2 Brüssel IIa-VO gefasst.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_18

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Sorgerecht einerseits und Umgangsrecht andererseits als verschiedene Ansprüche zeigt sich beispielhaft an der Vorschrift des Art. 9 Brüssel IIa-VO (entspricht Art. 8 Brüssel IIb-VO), die ausdrücklich nur für Umgangsverfahren gilt. Wenn ein Umgangsverfahren nach Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO denselben Anspruch wie ein Sorgerechtsverfahren beträfe, wäre in den Fällen des Art. 9 Brüssel IIa-VO monatelang kein Sorgeverfahren möglich (vgl. dazu Gebauer/Wiedmann/Frank, Europäisches Zivilrecht, 3. Auflage 2021, Art. 19 Brüssel IIa-VO, Rn. 5 Fn. 9). Zwar mag es wünschenswert sein, dass über die verschiedenen Bereiche der elterlichen Verantwortung betreffend ein Kind von denselben Gerichten entschieden wird. Die Verordnung hat dies jedoch abweichend geregelt. Zu solchen Situationen kann es im Zusammenhang mit dem Aufenthaltswechsel eines Kindes in einen anderen Mitgliedsstaat auch in anderen Konstellationen kommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-24/5-uf-174-22#rd_19

c) Vorliegend führt daher die im Februar 2022 beim Amtsgericht Freiburg beantragte einstweilige Anordnung zum Umgang nicht dazu, dass das Amtsgericht Freiburg auch das erstangerufene Gericht für Verfahren betreffend die elterliche Sorge ist. Dies ist vielmehr - wie das französische Gericht zutreffend festgestellt hat - das Tribunal Judiciaire de T. aufgrund des dort am 09.03.2022 auf Antrag des Vaters eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens.