Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2014

OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.02.2014 – 2 (6) SsBs 628/13; 2 (6) SsBs 628/13 - AK 166/13

StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft H. gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 05. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2014-02-03/2-6-ssbs-628-13-2-6-ssbs-628-13-ak-166-13#rd_1

Die Staatsanwaltschaft H. erließ am 11.02.2013 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen. Dieser war im Herbst 2012 als Verteidiger für einen Beschuldigten tätig, der sich wegen des Verdacht der Vergewaltigung in Untersuchungshaft befand. In dem Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, zwischen dem 17.10.2012 und dem 08.11.2012 dem Beschuldigten die Kopie eines Briefes übermittelt zu haben, den das mutmaßliche Opfer der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat an ihn geschrieben hatte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2014-02-03/2-6-ssbs-628-13-2-6-ssbs-628-13-ak-166-13#rd_2

Auf den Einspruch des Betroffenen sprach das Amtsgericht H. den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil aus Rechtsgründen frei. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

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Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2014-02-03/2-6-ssbs-628-13-2-6-ssbs-628-13-ak-166-13#rd_3

Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung war die Weitergabe des Briefes durch den Betroffenen nicht unbefugt i.S.d. § 115 Abs. 1 OWiG. Vielmehr war das Handeln des Betroffenen durch § 148 Abs. 1 StPO gedeckt, wonach dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2014-02-03/2-6-ssbs-628-13-2-6-ssbs-628-13-ak-166-13#rd_4

Da ein ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer wirksamen Strafverteidigung gehört (vgl. BVerfG NJW 2007, 2749 <2750>; 2010, 1740 <1741>), muss die Verteidigung von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrität als Organ der Rechtspflege jeder Beschränkung enthoben sein (BGHSt 27, 260 <262>; 53, 257 <261>; NJW 1973, 2035). Allerdings ist der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nur für die Zwecke der Verteidigung frei. Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, §115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2014-02-03/2-6-ssbs-628-13-2-6-ssbs-628-13-ak-166-13#rd_5

Der vom Betroffenen übermittelte Brief wies indes einen solchen direkten Bezug zur Verteidigung auf. Zwar hatte sich das mutmaßliche Opfer darin nicht zu dem Vergewaltigungsvorwurf selbst geäußert. Die in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachte positive Einstellung der Absenderin gegenüber dem Adressaten war jedoch - insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an - für die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Tatopfers und damit für die Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten Tatvorwurfs, der maßgeblich auf den Angaben des mutmaßlichen Tatopfers beruhte, von Bedeutung und betraf deshalb unmittelbar die Verteidigung des Beschuldigten gegen diesen Tatvorwurf.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.