Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2006
OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.02.2006 – 9 U 154/05
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
Tenor§
a) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.08.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
b) Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
c) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.861,62 Euro festgesetzt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2006-02-09/9-u-154-05#rd_1
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet und deshalb, da auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 12.01.2006, zu dem eine Stellungnahme nicht mehr erfolgt ist, Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.