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# Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2006 – 9 U 154/05

## Tenor

a) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.08.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

b) Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

c) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.861,62 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet und deshalb, da auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 12.01.2006, zu dem eine Stellungnahme nicht mehr erfolgt ist, Bezug genommen.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2006 – 9 U 154/05

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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