Rechtsprechung / OLG Hamm / 2023
OLG Hamm Beschluss vom 09.01.2023 – 2 W 35/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.2W35.22.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.7.2022 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14.7.2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 600 € festgesetzt.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2023-01-09/2-w-35-22#rd_1
Zur Begründung wird vollumfänglich auf das hiesige Hinweisschreiben vom 24.11.2022 Bezug genommen, auf das die Beschwerdeführerin binnen gesetzter Frist nicht reagiert hat.
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Kosten: § 97 I ZPO.
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Streitwertfestsetzung siehe den angefochtenen Beschluss.
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Hamm, 09.01.20232. Zivilsenat