Rechtsprechung / OLG Hamm / 2022

OLG Hamm Beschluss vom 08.02.2022 – 27 W 63/21

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.27W63.21.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts –Registergericht - Essen vom 16.07.2021 aufgehoben.

Gründe§

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2022-02-08/27-w-63-21#rd_1

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2022-02-08/27-w-63-21#rd_2

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat in seiner Beschwerdebegründung vom 03.08.2021 und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.10.2021 ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht des Registergerichts - die Bezeichnung „Unternehmensberatung“ (statt „Unternehmensberater“) der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG entspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.