Rechtsprechung / OLG Hamm / 7. Zivilsenat / 2020
OLG Hamm Beschluss vom 24.08.2020 – 7 U 96/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2020:0824.7U96.18.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (16 O 62/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.546,19 EUR festgesetzt.